Spital-Vollmacht im Konkubinat - Darf die Freundin mitbestimmen?
Inhalt
K-Tipp 18/2001
31.10.2001
Ich lebe seit zehn Jahren mit meiner Freundin im Konkubinat. Nun habe ich gehört, dass sie nicht einmal das Recht hätte, mich zu besuchen, wenn ich im Spital auf der Intensivstation läge. Kann ich dafür sorgen, dass sie an mein Krankenbett darf und dass sie bei heiklen medizinischen Fragen mitreden kann, wenn ich selber nicht mehr ansprechbar bin?
Ja, diese Möglichkeit gibt es. Im Grundsatz gilt zwar: Falls Sie nicht bei Bewusstsein sind, darf das Spitalpersonal nur den Famil...
Ich lebe seit zehn Jahren mit meiner Freundin im Konkubinat. Nun habe ich gehört, dass sie nicht einmal das Recht hätte, mich zu besuchen, wenn ich im Spital auf der Intensivstation läge. Kann ich dafür sorgen, dass sie an mein Krankenbett darf und dass sie bei heiklen medizinischen Fragen mitreden kann, wenn ich selber nicht mehr ansprechbar bin?
Ja, diese Möglichkeit gibt es. Im Grundsatz gilt zwar: Falls Sie nicht bei Bewusstsein sind, darf das Spitalpersonal nur den Familienangehörigen Zutritt zum Kranken gewähren. Es gibt aber inzwischen in etlichen Kantonen Patientengesetze, die Konkubinatspartner ausdrücklich den nächsten Familienangehörigen gleichstellen.
Im Patientendekret des Kantons Aargau heisst es zum Beispiel: «Bezeichnet der Patient keine Personen oder ist er nicht urteilsfähig, gelten als nächste Angehörige insbesondere der Lebenspartner sowie die nahen Blutsverwandten.»
Um ganz sicherzugehen, empfiehlt es sich aber, dennoch eine Vollmacht auszustellen. Sie kann ungefähr wie folgt lauten:
«Falls ich wegen Krankheit oder Unfall nicht ansprechbar bin, so entbinde ich alles medizinische Personal von der Schweigepflicht gegenüber meinem Partner?(Name, Geburtsdatum, Adresse). Er/sie soll jederzeit vollständig Auskunft über meine Gesundheit erhalten und mich jederzeit besuchen können. Ich bevollmächtige meinen Partner zudem, meine Interessen gegenüber dem Spital zu vertreten und Entscheide über die weitere Behandlung zu fällen.
Diese Vollmacht gilt so lange, wie ich mit ? (Name des Partners/der Partnerin) in einer Wohngemeinschaft lebe. Andere Personen sind nicht zur Interessenwahrung bevollmächtigt. Dies gilt insbesondere für die folgenden Personen: ?(Namen).»
Die Vollmacht sollten Sie datieren und alle paar Jahre erneuern, damit die Ärzte nicht einwenden können, ein vor vielen Jahren geäusserter Wunsch sei nicht mehr verbindlich. Sie können die Vollmacht selber schreiben, ein Notar ist nicht nötig.
Eine so formulierte Vollmacht ist für die Ärzte bindend. Die Ärzte werden zwar weiterhin auch nahen Familienangehörigen Auskunft über Ihren Gesundheitszustand geben; Entscheide über die Behandlung darf aber allein die Freundin treffen.
(ge)