Splitting bei bereits Geschiedenen
Inhalt
K-Tipp 1/2000
12.01.2000
Pensionskasse und AHV nachträglich teilen? Ich habe im K-Tip vom 6. Oktober 1999 gelesen, dass mit dem neuen Scheidungsrecht die Pensionskassenguthaben zwingend unter den Ehepartnern aufgeteilt werden müssen und dass jeder Partner die Hälfte der während der Ehe erworbenen Einlagen erhält. Ich bin jetzt 50 Jahre alt und bereits seit 1992 geschieden. Muss ich nun im Nachhinein meiner Ex-Frau noch etwas vom Gut-haben aus meiner Pensionskasse abtreten? Und wie sieht das bei der AHV-Rente aus?
Pensionskasse und AHV nachträglich teilen? Ich habe im K-Tip vom 6. Oktober 1999 gelesen, dass mit dem neuen Scheidungsrecht die Pensionskassenguthaben zwingend unter den Ehepartnern aufgeteilt werden müssen und dass jeder Partner die Hälfte der während der Ehe erworbenen Einlagen erhält. Ich bin jetzt 50 Jahre alt und bereits seit 1992 geschieden. Muss ich nun im Nachhinein meiner Ex-Frau noch etwas vom Gut-haben aus meiner Pensionskasse abtreten? Und wie sieht das bei der AHV-Rente aus?
Die Pensionskasse müssen Sie nicht teilen, die AHV aber schon. Das neue Scheidungsrecht - es gilt seit Anfang 2000 - verlangt, dass jeder Ehepartner im Prinzip die während der Ehe erworbenen Gut-haben aus der Pensionskasse mit dem anderen hälftig teilen muss. Dies gilt für alle Scheidungen, die ab Januar 2000 eingeleitet werden. Und es gilt auch für jene Scheidungsverfahren, die am 1. Januar bereits bei einem kantonalen Gericht lagen, aber noch nicht entschieden sind. Da Sie bereits seit 1992 geschieden sind, fallen Sie also mit Ihrer Pensionskasse nicht unter diese neue Bestimmung. Anders sieht es hingegen bei der AHV aus. Die zwingende Teilungsvorschrift für AHV-Beiträge, die seit Januar 1997 in Kraft ist, gilt auch für Geschiedene, deren Scheidung bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung vollzogen wurde. Somit werden Ihre während der Ehe erworbenen AHV-Guthaben gesplittet. Ihre Ex- Frau erhält dadurch im AHV-Alter einen Vorteil. Es empfiehlt sich, das Splitting der AHV-Einkommen unmittelbar nach der Scheidung zu verlangen.