Ein Häuschen im Tessin: Für Stefanie Stäuble ging ein Traum in Erfüllung. Mit einer Kollegin kaufte sie ein baufälliges Haus in der Ortschaft Palagnedra, zuhinterst im Centovalli. Die Bernerin investierte ihr Erspartes und viel Arbeit, um die Ruine wieder bewohnbar zu machen.

Weil durch den Hauskauf und die Renovation die Steuererklärung kompliziert zu werden drohte, wandte sich Stäuble an einen Steuerberater. Doch der berücksichtigte nicht, dass die Teilzeitangestellte die Hälfte der werterhaltenden Investitionen vom steuerbaren Einkommen hätte abziehen können.

Dieser Grundsatz gilt für «vernachlässigte Liegenschaften mit grossem Nachholbedarf an unterbliebenem Unterhalt». Die Folge: 2002 und 2003 zahlte Stefanie Stäuble fast 10 000 Franken zu viel Steuern und - weil die Prämienverbilligung weg?el - auch zu hohe Krankenkassenprämien. Gegenüber den Steuerbehörden haftet sie nämlich für die gemachten Angaben, egal ob diese richtig oder falsch waren.

Erfreulich für Stefanie Stäuble: Der Steuerberater muss für den Schaden geradestehen. Denn der Kunde kann von einem Fachmann erwarten, dass er sich in seinem Fachgebiet auskennt. Ein Steuerberater, der es versäumt, mögliche Abzüge vorzunehmen, beherrscht seinen Job nicht.

Erteilt ein Steuerberater falsche Auskünfte, die er bei genügender Sorgfalt hätte vermeiden können, muss er für den Schaden aufkommen. So hat das Bundesgericht im Oktober 2001 entschieden.

Seriöse Steuerfachleute sichern sich zudem ab und haben eine Berufshaftpflichtversicherung, die für allfällige Schäden aufkommt. Laut Standesregeln des Schweizerischen Treuhänder-Verbands ist eine solche Versicherung zum Beispiel für diplomierte Steuerexperten Pflicht.

(ko)