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29.11.2011
Zwei Stockwerkeigentümer sind nachhaltig verfeindet. Nun wollte der eine den anderen via Gerichtsklage aus der Gemeinschaft ausschliessen lassen. Das ist möglich, wenn eine Fortsetzung der Gemeinschaft nach schweren Verfehlungen nicht mehr zumutbar ist. Der «Geschasste» muss dann seinen Anteil verkaufen.
Allerdings ist dies nur möglich, wenn sich der Antragsteller selber an die Regeln der Gemeinschaft gehalten hat. Im konkreten Fall entschied das Gericht, der Kläger sei an der verfahrenen Situation mitschuldig, er selber habe sich ebenfalls «grob gemeinschaftswidrig» verhalten. Deshalb kann er seinen Kontrahenten nicht ausschliessen lassen.
Bundesgericht, Urteil 5A_534/2011 vom 13. 10. 2011
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