Ursprünglich hatte Heinrich Honsell am 13. November 2007 von Salzburg via Zürich nach Tel Aviv fliegen wollen. Er buchte bei Swiss und bezahlte für das Ticket (inklusive Rückflug) rund 800 Franken.
Die Freude über den relativ günstigen Tarif war nicht von Dauer: Aus beruflichen Gründen sah sich Rechtsprofessor Honsell kurz nach dem Billettkauf gezwungen, für die Hinreise einen zweitägigen Zwischenstopp in Zürich einzuplanen. Deshalb musste er den Abflug in Salzburg auf den 11. November vorverlegen. Swiss schrieb das Ticket um – und kassierte bei Honsell fast 850 Franken zusätzlich ein.
«Das ist doch völlig überrissen», ärgert sich der Jurist. Swiss lässts kalt: Honsell habe ursprünglich zum tiefsten Tarif gebucht, so Sprecher Jean-Claude Donzel. Und mit solchen Tickets seien Reiseunterbrechungen von mehr als 24 Stunden (Stopovers), grundsätzlich nicht erlaubt.
Swiss verrechnete Honsell somit neben der Umbuchungsgebühr von rund 170 Franken auch einen kräftigen Tarifaufschlag. «Je mehr Flexibilität die Kunden wünschen, desto höher wird der Preis», argumentiert Donzel. Das sei «Branchenusanz».
Honsell wäre weit günstiger gefahren, hätte er für den Flug Salzburg–Zürich vom 11. November ein neues Ticket kaufen und das ursprüngliche Billett nur für die Weiterreise zwei Tage später benutzen können. Konnte er aber nicht: Wie mehrere andere Airlines erklärt Swiss Flugscheine für ungültig, wenn nicht alle Teilstrecken in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden.
In Deutschland haben schon einige Gerichte diese Praxis als unzulässig bezeichnet (siehe unten). Sie löst auch bei Honsell Kopfschütteln aus. «Ich bin überzeugt, dass dies gegen geltendes Recht verstösst», macht der Rechtsprofessor klar. «Denn um den unverhältnismässig hohen Umbuchungspreis durchzusetzen, droht die Airline, dass der ganze Flugschein verfalle, wenn man eine Teilstrecke nicht fliege. Damit nützt sie eine Notlage nicht nur aus, sondern erzeugt sie sogar.»
Klartext zugunsten der PassagiereSchon mehrmals hat der K-Tipp über die schikanöse Praxis berichtet: Airlines erklären Flugscheine für ungültig, wenn sie nicht vollumfänglich benutzt werden. Opfer dieser sogenannten Verfallsklausel sind in den meisten Fällen Passagiere mit Retourtickets, denen der Rückflug verweigert wird, weil sie auf den Hinflug verzichtet haben und auf einem anderen Weg angereist sind (siehe K-Tipp
01/07,
07/07 und
19/07).
Mit dem Landesgericht Frankfurt am Main (D) hat kürzlich einmal mehr ein deutsches Gericht der Verfallsklausel eine klare Abfuhr erteilt. Aus der Urteilsbegründung vom Dezember 2007 geht hervor: Fluggesellschaften haben keinen Anspruch darauf, dass ein Passagier die von ihm bezahlten Leistungen lückenlos bezieht. Sie müssten einen Fluggast mit Retourticket also auch dann befördern, wenn er nur den Rückflug in Anspruch nehmen will. Und sie müssten es zulassen, dass ein Ticket Salzburg–Zürich–Tel Aviv nur für die Strecke Zürich–Tel Aviv benutzt wird.
Allerdings: In der Schweiz liegt bislang noch kein vergleichbares Gerichtsurteil vor. Der K-Tipp will dies mit einem Musterprozess ändern. Der Fall ist noch hängig.