Nein. Zwar darf der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ferienbezuges selber bestimmen. Dabei ist er aber an die klare gesetzliche Vorschrift des Obligationenrechts (OR) gebunden, dass die Angestellten mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend beziehen können.

Den verbleibenden Rest kann der Arbeitgeber nicht einfach gegen den Willen der Belegschaft auf einzelne Tage aufsplitten. Denn Ferien sollen der Erholung dienen, und dieser Zweck ist mit Eintagesferien sicher nicht erfüllt.
Der Arbeitgeber muss bei der Ferienplanung auch die Bedürfnisse der Angestellten gebührend beachten. Wenn er das Ferienguthaben rücksichtslos und kurzfristig als Puffer für auftragsschwache Zeiten verplant, ist das rechtsmissbräuchlich.

Die Angestellten dürfen ausserdem nicht von heute auf morgen in die Ferien geschickt werden. Denn Ferien müssen frühzeitig anberaumt werden - auch wenn es nur um wenige Tage geht. Die Ankündigungsfrist hängt von der Länge der Ferien ab.

(hrs)


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