Ja. Sie können ein sogenanntes öffentliches Testament im Vorlesungsverfahren machen. Dieses wird von einer Urkundsperson (je nach Kanton z. B Notar, Anwalt oder Gemeindeschreiber) nach Ihren Angaben niedergeschrieben. Diese Person liest das Testament dann in Ihrer Anwesenheit und im Beisein von zwei unabhängigen Zeugen vor. Sie können es zusätzlich selbst noch einmal durchlesen, falls Sie dies möchten. Danach müssen Sie gegenüber der Urkundsperson und den Zeugen mündlich ausdrücklich erklären, dass die Urkunde Ihrem letzten Willen entspricht.

Die Zeugen müssen dann mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass Sie volljährig und urteilsfähig sind. Zudem, dass die Urkunde Ihre letztwilligen Anordnungen enthält und dass sie Ihnen in Gegenwart der Zeugen von der Urkundsperson vorgelesen worden ist.

Die Zeugen erfahren also den Inhalt des Testaments. Sie unterstehen aber wie die Urkundsperson der Geheimhaltungspflicht. Nahe Verwandte oder Personen, die im ­Testament begünstigt sind, dürfen bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht als Zeugen fungieren. 


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