Inhalt
Wichtig: Der Teuerungsausgleich ist kein gesetzlich vorgeschriebener Lohnbestandteil. Der Betrieb muss den Ausgleich deshalb nur dann zwingend zahlen, wenn dies im individuellen Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist.
Und: Hat der Betrieb den Teuerungsausgleich seit Jahren ohne ausdrückliche Erwähnung im Arbeitsvertrag gezahlt, stellt dies eine Vertragsänderung dar; der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, den Ausgleich auch künftig zu gewähren.
(dw)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden