Nein. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht grundlos schlechter stellen als den Rest der Belegschaft. Da keine sachlichen Gründe dafür sprechen, die Lohnerhöhung nur den Vollzeitangestellten zu gewähren, liegt in Ihrem Fall eine gesetzwidrige Ungleichbehandlung vor.

Wichtig: Der Teuerungsausgleich ist kein gesetzlich vorgeschriebener Lohnbestandteil. Der Betrieb muss den Ausgleich deshalb nur dann zwingend zahlen, wenn dies im individuellen Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist.

Und: Hat der Betrieb den Teuerungsausgleich seit Jahren ohne ausdrückliche Erwähnung im Arbeitsvertrag gezahlt, stellt dies eine Vertragsänderung dar; der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, den Ausgleich auch künftig zu gewähren.

(dw)