Topfit für den Vertragsabschluss
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K-Tipp 7/2002
03.04.2002
Fitnesscenter: Das müssen Sie über die Klauseln in Abo-Verträgen wissen
Die Fitnesscenter sind ihr Schmuddel-Image losgeworden - ausser bei den Verträgen. Der K-Tipp sagt, wie Sie sich beim Abschluss eines Abos vor Kostenfallen schützen.
Eric Send redaktion@ktipp.ch
So fleissig wie in der Schweiz wird in keinem anderen europäischen Land trainiert: Fast 10 Prozent der Bevölkerung geht regelmässig ins Fitnesscenter. Und weltweit sind uns mit 16 ...
Fitnesscenter: Das müssen Sie über die Klauseln in Abo-Verträgen wissen
Die Fitnesscenter sind ihr Schmuddel-Image losgeworden - ausser bei den Verträgen. Der K-Tipp sagt, wie Sie sich beim Abschluss eines Abos vor Kostenfallen schützen.
Eric Send redaktion@ktipp.ch
So fleissig wie in der Schweiz wird in keinem anderen europäischen Land trainiert: Fast 10 Prozent der Bevölkerung geht regelmässig ins Fitnesscenter. Und weltweit sind uns mit 16 Prozent nur die US-Amerikaner voraus.
Entsprechend wächst die Branche: Derzeit buhlen bei uns rund 700 Center um die Kundschaft. Und die ist potent, denn schliesslich blättert man für ein Jahresabo bis zu 1800 Franken hin - im Durchschnitt kostet ein Abo um die 1000 Franken.
Dass manchmal die Fairness gegenüber den Fitnesskunden auf der Strecke bleibt, zeigen regelmässige Anfragen an die K-Tipp-Rechtsberatung. Zum Beispiel Kurt Herren: «Seit mehreren Wochen trainiere ich im City-Fit in Grenchen. Auf einem Schild steht, es sei verboten, von zu Hause mitgebrachte Getränke zu konsumieren.» Nebst dem Abo entstehen dem K-Tipp-Leser dadurch weitere Kosten von mehreren hundert Franken jährlich.
Das «Getränkeverbot» ist in vielen Fitnesscentern gang und gäbe. Schliesslich bringt der Getränkeverkauf zusätzliche Einnahmen. Obwohl es bei City-Fit auf Anfrage des K-Tipp heisst, es würde hin und wieder ein Auge zugedrückt, wenn jemand sein eigenes Wässerchen mitbringe, ist Kurt Herren nicht auf diese Kulanz angewiesen. Denn: «Die Regelung ist ungültig, wenn bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde», sagt Konsumentenrechtsexpertin Doris Slongo.
Auch Sportmediziner Michael Wawroschek hält nichts von einem Verbot: «Das Erste, was die Leistung mindert, ist zu wenig Flüssigkeit.»
Er empfiehlt, vor allem vor und während des Trainings viel zu trinken. Wasser sei ideal: «Hochgezuckerte Getränke führen zu einer kurzen Leistungsspitze mit einem plötzlichen Abfall.»
Verlängerungsklausel darf man streichen
Wesentlich häufiger als Getränkeverbote sorgen jedoch automatische Aboverlängerungen für Ärger: Wer sein Jahresabo nicht innert der vorgeschriebenen Frist von sich aus kündigt, wird verpflichtet, gleich für ein weiteres Jahr einzuzahlen.
Diese so genannten Verlängerungsklauseln sind ein Dauerthema bei den Konsumentenberatungsstellen. Mit der Vergesslichkeit der Aboinhaber wird bei manchen Studios sogar kalkuliert.
Ein Vorgehen, das der Schweizerische Fitnesscenter Verband (SFCV) nicht goutiert: «Gemäss Empfehlungen des SFCV muss bei solchen Verträgen rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist ein schriftlicher Hinweis gemacht werden», erklärt Verbandspräsident Tom Seger. Eine Verlängerungsklausel sei jedoch «normal», betont er. Seger rät den Kunden, die Klausel vor der Vertragsunterzeichnung durchzustreichen, wenn sie nicht erwünscht sei. Falls das Center nicht darauf eingeht, kann das Abo gleich nach dem Unterzeichnen des Vertrages per eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
Etwas schwieriger wird es, wenn man vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen will. Da Fitnessverträge in den meisten Teilen als befristete Mietverträge gelten, können sie nur aus wichtigen Gründen und mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist beendet werden. Dazu zählen etwa Unfall, Krankheit oder ein unerwarteter und beruflich bedingter Wohnortswechsel. Wer jedoch schlicht vergessen hat, den Vertrag rechtzeitig zu kündigen und keinen besonderen Kündigungsgrund geltend machen kann, hat schlechte Karten oder braucht jemanden, der das Abo zu denselben Bedingungen übernimmt.
Wenn Sie sich im Fitnesscenter schlecht betreut fühlen oder kaum zum Trainieren kommen, weil etwa die Kraftmaschinen ständig besetzt sind, hat das Fitnesscenter seine Vertragspflicht nicht erfüllt, und Sie könnten theoretisch vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten. Dies zu belegen ist jedoch äusserst schwierig. Daher sollten Sie - trotz Preisrabatten - nicht gleich ein Jahres- oder gar Zweijahresabo lösen.
Immer wieder geraten auch in Konkurs gegangene Studios in die Schlagzeilen. Wie sieht hier die Rechtslage für die Kunden aus? «Im Falle eines Konkurses hat man wenig Möglichkeiten», meint Verbandspräsident Seger. Zwar kann man seine Forderungen beim Konkursamt geltend machen. Die Chance auf eine Rückzahlung ist jedoch gering. Die Forderungen der Aboinhaber werden im Konkurs in die 3. Klasse eingeteilt. Und Drittklass-Gläubiger gehen in der Regel leer aus.
Dem SFCV schwebt darum ein Fonds vor, der in solchen Fällen für bereits bezahlte Abos aufkommt. Bis es allerdings so weit ist, werden laut Seger noch einige Jahre vergehen. Wenn ein Fitnessstudio aber sein Geschäft aufgibt und keinen Konkurs anmeldet - wie etwa das Bodymaxx in Wettingen AG -, haben die Kunden Anrecht auf ihr ganzes Geld. Und sie müssen sich nicht wie bei Bodymaxx mit dem Angebot zufrieden geben, gegen Aufpreis von Fr. 110.- bei der Konkurrenz weiter trainieren zu können.
Die Fitnessbranche sei eine Wachstumsbranche, heisst es beim Verband. Tom Seger glaubt daran, dass Fitness dereinst für viele «zum täglichen Ritual gehören wird».
Mag sein. Aber nur, wenn die Kunden ihr Jahresabo erneuern, weil sie mit dem Center zufrieden sind und nicht, weil sie eine Vertragsklausel im Kleingedruckten übersehen haben.
Krankenkassen-Beiträge - Was Ihr Training den Kassen wert ist
Aus der obligatorischen Grundversicherung dürfen die Krankenkassen keine Rechnungen des Fitnesscenters übernehmen. So will es das Gesetz.
Etliche Kassen haben aber Zusatzversicherungen, in deren Leistungspaket Beiträge ans Fitnesscenter enthalten sind - in der Regel 200 bis 300 Franken pro Jahr (wobei unter Umständen eine ärztliche Anordnung verlangt wird). Die entsprechenden Produkte heissen beispielsweise Sana (bei der Helsana), Natura (bei der Concordia) oder Completa (bei der Swica).
Achtung: Es lohnt sich nicht, eine Zusatzversicherung nur wegen des Beitrages ans Fitnessabo abzuschliessen.
Fitnessabo: Nie gleich unterschreiben
Damit Fitnessabos nicht zur Kostenfalle werden, lohnt es sich, vor Vertragsunterzeichnung diese Punkte zu beachten.
- Rabatte: Ein Jahresabo lohnt sich trotz Preisrabatten nur, wenn Sie jede Woche trainieren. Erkundigen Sie sich nach Einzeleintrittskarten oder viertel- und halbjährlichen Abos.
- Raten: Da Rückforderungen der bezahlten Abokosten äusserst schwierig durchzusetzen sind, sollten Sie - wenn möglich - nicht das ganze Geld auf einmal einzahlen.
- Geschäftsbedingungen: Streichen Sie Vertragsbestimmungen wie automatische Aboerneuerung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich verhandelbar - auch wenn sie vorgedruckt sind.
- Konkurs: Dann siehts schlecht für Sie aus. Ob ein Center finanziell gut dasteht, erkennen Sie unter anderem, wenn Sie das Probetraining während der Stosszeiten - Montag bis Mittwoch zwischen 18 und 20 Uhr - absolvieren. Hat es dann wenig Kunden - Ferienzeit ausgenommen -, ist Vorsicht geboten.
- Time-Stops: Manche Klubs gewähren so genannte Time-Stops. Das sind Vertragsunterbrüche bei längeren Abwesenheiten wie Militär, Ferien etc.
- Instruktoren: In einem guten Studio ist bei Fragen immer ein diplomierter Instruktor ansprechbar.
- Nehmen Sie sich Zeit: Lassen Sie sich nicht zum Unterzeichnen des Vertrages drängen. Studieren Sie die Unterlagen zu Hause.