Eine Frau ist halbseitig gelähmt, sehbehindert und herzkrank. Sie ist aus medizinischer Sicht vollständig arbeitsunfähig. Damit hat sie im Prinzip eine Rente der Invalidenversicherung zugut, weil sie den Haushalt nicht mehr allein führen kann. Doch dazu braucht es eine Behinderung im häuslichen Bereich (Invaliditätsgrad) von mindestens 40 Prozent. Laut Bundes­gericht erhält die Frau keine IV-Rente, weil ihre Invalidität auf bloss 36 Prozent festgelegt wurde. Grund: Die Frau lebt mit ihrem Lebenspartner und zwei erwachsenen Söhnen zusammen. Von ihnen wird erwartet, dass sie zusammen mehr als die Hälfte der Hausarbeit übernehmen – zumal der Partner Rentner ist.   

Bundesgericht, Urteil 8C_828/2011 vom 27. 7. 2012