Ja, aber Sie haben noch Lohn zugut. Sie haben zwar in der Glaserei gearbeitet und mussten sich an die dort üblichen Weisungen halten. Ihr Arbeitgeber im rechtlichen Sinn ist aber nicht die Glaserei, sondern die Temporär?rma. Und solange die Temporärfirma Ihren Arbeitsvertrag nicht kündigt, muss sie Ihnen den Lohn weiterhin zahlen.

Bei temporären Arbeitsverhältnissen gelten jedoch sehr kurze Kündigungsfristen: In den ersten drei Monaten beträgt sie nur gerade zwei Tage und vom vierten bis zum sechsten Monat sieben Tage. Anschliessend gelten die vertraglichen Abmachungen.

Fehlen solche Abmachungen, gilt das Obligationenrecht. Danach beträgt die Kündigungsfrist im ersten Anstellungsjahr (7. bis 12. Monat) einen Monat, vom zweiten bis neunten Jahr zwei und danach drei Monate.

(bw)