Umtausch von Geschenken - Geschenkte Bluse zurückgeben?
Inhalt
K-Tipp 20/2000
29.11.2000
Meine Tochter hat zu ihrem Geburtstag eine Bluse geschenkt bekommen. Leider gefallen ihr weder Schnitt noch Farbe. Sie hat mich deshalb gebeten, die Bluse umzutauschen. Obwohl ich gleich am nächsten Tag in den Laden ging und auch den Kassenbon vorzeigen konnte, weigerte sich die Verkäuferin, die Bluse zurückzunehmen. Sie sei nicht verpflichtet, die fehlerfreie Ware zurückzunehmen, nur weil sie meiner Tochter nicht gefalle. Habe ich wirklich nicht das Recht, die Ware umzutauschen?
Meine Tochter hat zu ihrem Geburtstag eine Bluse geschenkt bekommen. Leider gefallen ihr weder Schnitt noch Farbe. Sie hat mich deshalb gebeten, die Bluse umzutauschen. Obwohl ich gleich am nächsten Tag in den Laden ging und auch den Kassenbon vorzeigen konnte, weigerte sich die Verkäuferin, die Bluse zurückzunehmen. Sie sei nicht verpflichtet, die fehlerfreie Ware zurückzunehmen, nur weil sie meiner Tochter nicht gefalle. Habe ich wirklich nicht das Recht, die Ware umzutauschen?
Nein. Normalerweise gilt im Kaufrecht der Grundsatz «gekauft ist gekauft». Konsumentinnen und Konsumenten haben kein Recht, fehlerfreie Ware umzutauschen.
Das Geschäft muss also gekaufte Gegenstände nicht zurücknehmen - auch dann nicht, wenn sie noch original verpackt sind. Selbst auf einen Gutschein haben Käufer keinen Anspruch.
In der Praxis zeigen sich aber viele Geschäfte kulant und nehmen beispielsweise Kleider - wenn sie nicht getragen sind - zurück, sofern die Kundin den Kassenbon mitbringt. Findet die Kundin dann nichts Passendes als Ersatz, erhält sie einen Gutschein.
Aber wie gesagt: Sie haben keinen Anspruch darauf, dass sich das Geschäft kulant zeigt - insbesondere dann nicht, wenn auf dem Kassenbon ausdrücklich «Kein Umtausch» steht.
Weist allerdings die gekaufte Sache einen Mangel auf, so gelten andere Regeln. Die wichtigste: Der Kunde muss sofort reklamieren und den Mangel rügen. Danach muss das Geschäft in der Regel die mangelhafte gegen fehlerfreie Ware umtauschen.
Unter Umständen - wenn zum Beispiel das genau gleiche Modell nicht mehr lieferbar ist - können Sie auch eine Preisreduktion verlangen. Die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen können Sie in der Regel aber nur bei schwer wiegenden Mängeln.
Mehr über Ihre Rechte beim Kaufen steht im K-Spezial: «Recht im Alltag». Sie können diese Ausgabe beim K-Tip nachbestellen.
Vereinbaren Sie ein Umtauschrecht!
Weihnachten steht vor der Tür und damit die Zeit des Schenkens. Um sicherzustellen, dass die von Ihnen gekauften Geschenke auch umgetauscht werden können, empfiehlt es sich, mit dem Geschäft beim Kauf ein Umtauschrecht zu vereinbaren.
Lassen Sie sich eine solche Zusicherung aber auf dem Kassenbeleg oder auf der Rechnung schriftlich mit Stempel des Geschäftes und Unterschrift der Verkäuferin geben.
Wer nichts falsch machen will, schenkt einen Gutschein. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass auf dem Gutschein steht, wie lange er gültig ist. Und kaufen Sie nur Gutscheine von etablierten Geschäften, damit Sie eine gewisse Gewähr haben, dass dieses Geschäft bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gutscheins existiert.