Ein Rheumatologie-Chefarzt gab seinen Patienten zur Bekämpfung der Arthrose das ­Alternativpräparat «GC» ab. Es enthält die Stoffe Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat. Aufgrund dieser Wirkstoffe war das Produkt als Arzneimittel zu qualifizieren – von der Swissmedic war es aber als solches nicht zugelassen.

Damit hat der Arzt gegen das Heilmittel­gesetz verstossen: Er wird mit 2500 Franken gebüsst. Zudem muss er dem Staat 17 000 Franken seines Gewinns abgeben: Er hatte das Präparat für 55 Franken eingekauft und für 75 Franken weiterverkauft.  

Bundesgericht, Urteil 6B_526/2011 vom 20. 3. 2012