Ein Zahnarzt hatte bei einer Mediziner-Interessengemeinschaft eine Taggeld-Kollektivver­sicherung der Helsana. In den Versicherungsbedingungen stand, bei psychischer Erkrankung werde nach einer gewissen Zeit nur die Hälfte des versicherten Taggeldes ausgezahlt.

Als genau dieser Fall eintrat, klagte der Zahnarzt erfolgreich gegen die Helsana. Das Bundesgericht sieht in dieser Klausel eine nicht branchenübliche und damit ungültige Einschränkung, mit der unerfahrene Versicherte nicht rechnen müssen. In diesem speziellen Punkt könne auch ein Zahnarzt mit «überdurchschnittlichem Bildungsgrad» nicht als erfahren gelten. Die Helsana muss das ganze versicherte Taggeld zahlen.  

Bundesgericht, Urteil 4A_24/2012 vom 30. 5. 2012