Eine Velofahrerin fuhr auf einer Kreuzung in ein Auto, das Rechtsvortritt hatte. Sie sah das Auto zwar, verliess sich aber darauf, dass der Autolenker anhalten werde – was dieser nicht tat.

Dem Autofahrer ist deshalb laut Bundesgericht nichts vorzuwerfen. Zwar dürfen Autofahrer nicht blind auf ihrem Rechtsvortritt beharren, sondern müssen auch kurz nach links schauen und ihre Fahrweise den Umständen anpassen.Im konkreten Fall handelte der Autofahrer allerdings korrekt. Er sah die Velofahrerin, musste aber nicht annehmen, dass diese seinen Vortritt bewusst missachten würde.

Bundesgericht, Urteil 6B_783/2008 vom 4. 12. 2008