Vermieter hat Mietverhältnis gekündigt - Können wir den Auszug hinausschieben?
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K-Tipp 9/2001
09.05.2001
Kürzlich erhielten wir vom Vermieter die Kündigung für unser 5-Zimmer-Reihenhaus. Wir müssen Ende September ausziehen, weil der Sohn des Vermieters die Liegenschaft selber bewohnen möchte. Wir wohnen seit 18 Jahren in diesem Haus und unsere zwei Kinder sind hier aufgewachsen. Sie kommen im Sommer in die 5. Klasse bzw. in die 2. Sek und wollen unter keinen Umständen das Schulhaus wechseln. Der Wohnungsmarkt in unserem sehr beliebten Quartier ist allerdings so ausgetrocknet, dass es für uns...
Kürzlich erhielten wir vom Vermieter die Kündigung für unser 5-Zimmer-Reihenhaus. Wir müssen Ende September ausziehen, weil der Sohn des Vermieters die Liegenschaft selber bewohnen möchte. Wir wohnen seit 18 Jahren in diesem Haus und unsere zwei Kinder sind hier aufgewachsen. Sie kommen im Sommer in die 5. Klasse bzw. in die 2. Sek und wollen unter keinen Umständen das Schulhaus wechseln. Der Wohnungsmarkt in unserem sehr beliebten Quartier ist allerdings so ausgetrocknet, dass es für uns nahezu unmöglich ist, hier innert dieser kurzen Zeit eine passende neue Bleibe zu finden. Ausserdem sind unsere finanziellen Mittel durch die momentane Arbeitslosigkeit meines Mannes sehr beschränkt. Gibt es eine Möglichkeit, dass wir den Auszugstermin noch um ein paar Monate hinausschieben können?
Ja. Sie können innert 30 Tagen nach Empfang des Kündigungsschreibens bei der zuständigen Schlichtungsbehörde die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen - und zwar mit dem Argument, dass Sie durch die Kündigung des Vermieters in ernsthafte Schwierigkeiten geraten. Als Härtegründe zählen alle Umstände, welche die Suche einer anderen Wohnung erschweren.
Bei Ihnen sind dies die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt, Ihre unsichere finanzielle Lage und die schulpflichtigen Kinder, die beim Umzug mitten im Schuljahr die Klasse wechseln müssten.
Das Gericht muss ausserdem noch Kriterien prüfen wie die Dauer des Mietverhältnisses, allfällige Investitionen des Mieters, die Verwurzelung im Quartier und den besonders ungünstigen Zeitpunkt der Kündigung.
Beim Festsetzen der Erstreckungsdauer spielen natürlich auch die Interessen des Vermieters eine Rolle. Sobald er die Wohnung aus triftigen Gründen für sich oder nahe Familienangehörige benötigt oder er dringende Gesamtsanierungsarbeiten vornehmen muss, sind die Aussichten auf eine längere Erstreckung gering.
Die maximale Erstreckungsdauer beträgt bei Wohnräumen vier Jahre, bei Geschäftsräumen sechs Jahre. Diese Höchstgrenze gewähren die Gerichte jedoch nur in extremen Härtesituationen.
Häufig erreicht man eine erstmalige, kürzere Erstreckung; bis 60 Tage vor Ablauf der ersten Erstreckung können Mieterinnen und Mieter eine zweite Erstreckung beantragen. Für eine zweite Erstreckung müssen sie aber belegen, dass sie trotz intensiver Suche keine zumutbare Wohnung gefunden haben.
In gewissen Fällen ist eine Erstreckung allerdings von vornherein ausgeschlossen:
- wenn die Mieter selber gekündigt haben;
- bei ausserordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsrückstandes oder schwerer Pflichtverletzung der Mieter;
- bei Mietverträgen, die von Anfang an nur bis zum Beginn eines bevorstehenden Abbruchs oder Umbaus abgeschlossen wurden;
- falls der Vermieter einen gleichwertigen Ersatz für die gekündigten Räumlichkeiten anbieten kann.
(wy)