Eine Frau schloss 1992 eine Lebensversicherung mit Invalidenrente bei Krankheit ab. Dabei verschwieg sie im Gesundheitsfragebogen einen Spitalaufenthalt aus dem Jahr 1977; den hätte sie angeben müssen, denn die Fragen betrafen ihr ganzes bisheriges Leben.

1996 wurde der Vertrag um das Unfallrisiko ausgeweitet. Hier wurde nach den letzten zehn Jahren gefragt. Die Frau erwähnte den Spitalaufenthalt wiederum nicht.

Als die Frau 2003 invalid und eine Rente fällig wurde, weigerte sich die Versicherung, zu zahlen, mit dem Argument, der Spitalaufenthalt sei verschwiegen worden.

Die Versicherung muss trotzdem zahlen, sagt das Bundesgericht. Denn bei der Ausweitung um das Unfallrisiko sei 1996 ein neuer Vertrag vereinbart worden und nicht nur eine Änderung. Weil die Fragen dieses neuen Vertrags nur die letzten zehn Jahre betrafen, musste die Frau den Spitalaufenthalt nicht angeben.

(em)

Bundesgericht, Urteil 5C.168/2005 vom 23.1.2006