Versicherungslücke doch noch gestopft
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K-Tipp 7/2001
11.04.2001
Pensionskasse 62-jährige Frauen bleiben versichert, falls sie weiterarbeiten
Durch das ungleiche Rentenalter für Frauen bei AHV und Pensionskasse drohten den Betroffenen finanzielle Nachteile. Nun hat das Parlament eine rückwirkende Korrektur beschlossen.
Ernst Meierhofer emeierhofer@ktipp.ch
Frauen erhalten ihre ordentliche Rente von der AHV seit Anfang 2001 erst mit 63. In der beruflichen Vorsorge hingegen gilt gemäss Gesetz weiter das ordentli...
Pensionskasse 62-jährige Frauen bleiben versichert, falls sie weiterarbeiten
Durch das ungleiche Rentenalter für Frauen bei AHV und Pensionskasse drohten den Betroffenen finanzielle Nachteile. Nun hat das Parlament eine rückwirkende Korrektur beschlossen.
Ernst Meierhofer emeierhofer@ktipp.ch
Frauen erhalten ihre ordentliche Rente von der AHV seit Anfang 2001 erst mit 63. In der beruflichen Vorsorge hingegen gilt gemäss Gesetz weiter das ordentliche Rentenalter 62.
Die Konsequenz wäre ärgerlich gewesen: Arbeitet die Frau nach ihrem 62. Geburtstag weiter, kann der Fall eintreten, dass sie in der Pensionskasse nicht mehr versichert ist - und im Gegenteil die Pensionskassen-Rente bereits ab ihrem 62. Geburtstag beziehen muss.
Folge: Die Frau hätte keine Möglichkeit mehr, durch längeres Einzahlen ihre Altersrente der Pensionskasse aufzubessern.
Weiterarbeiten bringt auch höhere Altersrente
Diesen Systemfehler hat das Parlament in der März-Session in Lugano korrigiert, die drohende Versicherungslücke ist gestopft:
- Arbeitet eine 62-jährige Frau weiter, hat sie das Recht, ein weiteres Jahr in der Pensionskasse versichert zu bleiben. Sie muss also weiterhin Prämien zahlen, der Arbeitgeber allerdings auch.
- Wurden 62-jährige, erwerbstätige Frauen in der Zeit zwischen Januar und März 2001 von der Pensionskasse pensioniert, dürfen sie diese Pensionierung rückgängig machen und somit weiterhin vom Versicherungsschutz profitieren. Bereits bezogene Altersrenten müssen sie aber der Kasse zurückerstatten und sie müssen im Gegenzug Prämien nachzahlen.
- In vielen Pensionskassen ist das Rentenalter anders geregelt, als es das Gesetz vorsieht. Bei diesen Kassen ändert sich nichts.
Noch ein wichtiges Detail: Wenn 62-jährige Frauen weiterarbeiten, haben sie nach der Pensionierung einen höheren Umwandlungssatz zugut und dürfen sich demnach auf eine höhere Altersrente freuen. Der Umwandlungssatz (er liegt gegenwärtig bei 7,2 Prozent) besagt: Von je 100 000 Franken, welche die Arbeitnehmerin als Alterskapital der Pensionskasse angespart hat, zahlt die Kasse pro Jahr 7,2 Prozent Rente aus, also 7200 Franken pro Jahr beziehungsweise 600 Franken pro Monat.
Gemäss dem Gesetz, welches das Parlament im März 2001 beschlossen hat, müssen die Kassen nun diesen Umwandlungssatz für die betroffenen 62-jährigen Frauen anheben, weil sie ja länger arbeiten und die Rente weniger lang beziehen.
Ein Jahr länger durch die Säule 3a Steuern sparen
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) empfiehlt den Vorsorgeeinrichtungen, in diesem Fall einen Umwandlungssatz von 7,4 Prozent anzuwenden. Im obigen Beispiel ergäbe das eine Rente von 617 Franken. Tipp: Informieren Sie die zuständige Aufsichtsbehörde, falls sich die Kasse nicht an diese Empfehlung hält.
Eine entsprechende Korrektur gilt auch für die steuerbegünstigte 3. Säule. 62-jährige Frauen, die noch 12 Monate im Job anhängen, dürfen in diesem Jahr noch einmal Beiträge in die Säule 3a einzahlen und so Steuern sparen. Hat sich eine Frau die Säule 3a in diesem Jahr bereits auszahlen lassen, kann sie diese Transaktion rückgängig machen und dadurch länger vom Vorzugszins der 3. Säule profitieren.
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