Ein Betrieb stellte am 1. September 2005 eine Mitarbeiterin ein. Am 16. September reichte die Firma bei der Zürich einen Antrag für die Unfallversicherung der Frau ein. Am 20. September schickte die Zürich eine Unfallversicherungspolice, deren Beginn auf den 1. September 2005 zurückdatiert war.

Am 7. September verunfallte die Frau. Die Zürich zahlte dann in der Folge 33123 Franken an die Unfallfolgen. Doch im Mai 2006 erklärte die Zürich die Police für nichtig und forderte das Geld zurück.

Das Bundesgericht hat der Zürich recht gegeben. Die Rückdatierung ändere nichts daran, dass der Unfall schon passiert war, als der Antrag gestellt wurde. Es spiele auch keine Rolle, dass die Zürich vom Unfall wusste, als sie die Police ausstellte.

Immerhin: Die versicherte Frau muss den Schaden nicht selber zahlen, denn in solchen Fällen springt die sogenannte UVG-Ersatzkasse ein.

Bundesgericht, Urteil 8C_324/2007 vom 12.2.2008