Seine Kündigung sei zu spät eingetroffen, der Vertrag werde daher um drei Monate verlängert, teilte die Internet-Partnervermittlung be2 ihrem Kunden Ruedi Franz (Name geändert) mit. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von be2 hätte die Kündigung spätestens 14 Tage vor Vertragsende erfolgen müssen, um wirksam zu werden.

Franz ärgerte sich über den Bescheid – und das zu Recht. Für Partnervermittlungsverträge gelten in der Schweiz besondere Vorschriften. Unter anderem müssen sie gemäss Obligationenrecht «jederzeit» gekündigt werden können. «Das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten geht der automatischen Vertragsverlängerung gemäss AGB vor», stellt der St. Galler Rechtsprofessor Ivo Schwander klar.

Das akzeptiert jetzt auch be2. Die Firma entschuldigt sich bei Ruedi Franz und verspricht dem K-Tipp, ihre AGB dem Schweizer Recht anzupassen.