Vier Jahre auf die Scheidung warten - Wie regeln wir Details während der Trennung?
Inhalt
K-Tipp 1/2001
17.01.2001
Ich möchte eigentlich die Scheidung; meine Frau ist aber dagegen und will vorerst nur eine örtliche Trennung. Ich bin deshalb vor zwei Monaten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Ich weiss, dass ich die Scheidung erst nach einer vierjährigen Trennungszeit durchsetzen kann. Da wir uns aber nicht einig sind, wie viel ich für meine Frau und die Kinder bezahlen muss und wie oft ich die Kinder sehen darf, möchte ich, dass das Gericht dies bereits jetzt regelt. Wie muss ich vorgehen?
<...>
Ich möchte eigentlich die Scheidung; meine Frau ist aber dagegen und will vorerst nur eine örtliche Trennung. Ich bin deshalb vor zwei Monaten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Ich weiss, dass ich die Scheidung erst nach einer vierjährigen Trennungszeit durchsetzen kann. Da wir uns aber nicht einig sind, wie viel ich für meine Frau und die Kinder bezahlen muss und wie oft ich die Kinder sehen darf, möchte ich, dass das Gericht dies bereits jetzt regelt. Wie muss ich vorgehen?
Sie können sich an den Eheschutzrichter wenden.
Ihre Situation kommt häufig vor: Wenn sich der eine Partner einer Scheidung widersetzt, kann sie der andere erst nach einer Trennungsdauer von vier Jahren durchsetzen.
Dies gilt gemäss dem neuen Scheidungsrecht, welches nun seit gut einem Jahr in Kraft ist.
Folge: Gerade weil Sie die Scheidung jetzt noch nicht verlangen können, müssen Sie und Ihre Frau (vorläufige) Regelungen treffen, die bis zur definitiven Scheidung gelten.
Falls Sie sich über diese Regelungen nicht einigen können, empfiehlt es sich, zum Eheschutzrichter zu gehen. Dieser ist zwar primär dazu da, die Ehe zu schützen, indem er beispielsweise die Eheleute an ihre Pflichten erinnert oder sie ermahnt. Seit das neue Scheidungsrecht gilt, muss er zusätzlich die nötigen Regelungen für die Zeit bis zur Scheidung treffen:
- Er macht die so genannte Obhutszuteilung, bestimmt also, bei wem die Kinder während der Trennungszeit leben.
- Er regelt das Besuchsrecht.
- Er bestimmt, wer in der ehelichen Wohnung bleiben darf.
- Er legt die Höhe der Unterhaltszahlungen fest.
- Unter bestimmten Umständen kann der Eheschutzrichter auch die Gütertrennung anordnen.
Die Regelungen des Eheschutzrichters sind für beide Partner verbindlich - aber wie gesagt nur für die Zeit der vierjährigen Trennung. Die abschliessende güterrechtliche Auseinandersetzung findet erst bei der Scheidung statt. Auch für die Zuteilung der elterlichen Sorge ist nicht der Eheschutzrichter, sondern später der Scheidungsrichter zuständig.
Den Eheschutzrichter finden Sie am Gericht, das für Sie zuständig ist. Diese Zuständigkeit richtet sich neu nach dem Gerichtsstandsgesetz, das seit 1. 1. 2001 gilt. Danach können Sie sich entweder an das Gericht an Ihrem Wohnort oder an dasjenige am Wohnort Ihrer Frau wenden.
n
Wo klagen? Das sind die neuen Regeln
Jeder Kanton konnte bis anhin selber regeln, wo Klagen einzureichen sind. Dazu kamen noch die Regelungen aus dem Zivilgesetzbuch und dem Obligationenrecht; es herrschte ein Wirrwarr.
Nun hat der Gesetzgeber einheitliche Gerichtsstandsbestimmungen erlassen. Das neue Gerichtsstandsgesetz regelt seit Anfang 2001 für alle Kantone verbindlich die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen.
Grundsätzlich gilt, dass eine Klage dort einzuleiten ist, wo die beklagte Partei wohnt. Das neue Gesetz sieht aber Alternativen vor. Das sind die wichtigsten Regeln:
- Konsumenten und Konsumentinnen müssen bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen nicht unbedingt am Sitz der Firma klagen, sondern können dies auch an ihrem Wohnsitz tun.
- Mieter und Mieterinnen müssen die Schlichtungsstelle dort anrufen, wo sich das Mietobjekt befindet.
- Für Arbeitnehmerinnen und -nehmer ist das Gericht am Sitz des Arbeitgebers zuständig oder dasjenige am Ort, wo sie gewöhnlich ihre Arbeit verrichten.
Beachten Sie: Falls ein Vertrag vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen wurde und er punkto Klageort etwas anderes sagt, so gilt nach wie vor der im Vertrag festgehaltene Klageort.