Vorbezug der Pensionskasse - Bekomme ich Geld fürs Haus in Spanien?
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K-Tipp 15/2000
20.09.2000
Ich bin Spanier, wohne und arbeite aber schon seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz. Meine Frau und ich möchten uns nun ein Haus in Spanien bauen. Kann ich einen Teil meines Pensionskassengeldes bereits jetzt beziehen, um damit unser Haus in der Heimat zu finanzieren?
Nein. Grundsätzlich ist es zwar möglich, mit Pensionskassengeld ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Das Gesetz verlangt aber, dass die Immobilie der versicherten Person und deren Familie als Woh...
Ich bin Spanier, wohne und arbeite aber schon seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz. Meine Frau und ich möchten uns nun ein Haus in Spanien bauen. Kann ich einen Teil meines Pensionskassengeldes bereits jetzt beziehen, um damit unser Haus in der Heimat zu finanzieren?
Nein. Grundsätzlich ist es zwar möglich, mit Pensionskassengeld ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Das Gesetz verlangt aber, dass die Immobilie der versicherten Person und deren Familie als Wohnsitz dient.
Für Sie heisst das: Da Sie die Schweiz nicht verlassen und somit Ihren Wohnsitz weiterhin hier haben, können Sie Ihr Pensionsguthaben nicht für den Hausbau in Spanien verwenden. Anders sähe es natürlich aus, wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen würden. Dann könnten Sie sich Ihr ganzes Guthaben von der Pensionskasse auszahlen lassen.
Grenzgänger hingegen, die im benachbarten Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten, können ihr Eigenheim mit Pensionskassengeld finanzieren, sofern sie auch darin wohnen.
Das sind die wichtigsten Details zum Thema Wohneigentum und Pensionskasse:
- Geld gibt es nur für selbst bewohnte Häuser oder Eigentumswohnungen. Zweitwohnung und Ferienhaus darf man nicht mit Pensionskassengeldern finanzieren, ebenso wenig Objekte zur Weitervermietung.
- Geld gibt es auch für wertvermehrende Investitionen wie zum Beispiel Fassadenisolation oder Umbau (aber nicht für allgemeinen Unterhalt) sowie für die Reduktion von bestehenden Hypotheken.
- Der Mindestbezug beträgt 20 000 Franken (ausser bei Anteilscheinen für Wohngemeinschaften und Ähnliches). Ein Vorbezug von Pensionskassengeld ist nur alle fünf Jahre möglich. Die Auszahlung ist zu versteuern.
- Bei Ehepaaren braucht es die Unterschrift beider Partner.
- Ein Bezug wird im Grundbuch eingetragen. Wenn Sie die Immobilie wieder verkaufen, müssen Sie den bezogenen Betrag in die Pensionskasse zurückzahlen.
- Ein solcher Vorbezug schmälert die Leistungen Ihrer Pensionskasse (Altersrente und in der Regel auch Renten bei Invalidität). Fragen Sie Ihre Pensionskasse, wie sich der Vorbezug für Sie konkret auswirkt.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie im K-Dossier «Pensionskasse: Das müssen Sie wissen».