Wechsel in eine neue Pensionskasse - Darf Pensionskasse HIV-Test verlangen?
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K-Tipp 14/2000
06.09.2000
Nach einem Stellenwechsel trete ich in eine neue Pensionskasse ein. Nun verlangt diese Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zur vertrauensärztlichen Untersuchung auch noch einen Aids-Test. Da ich kerngesund bin, habe ich nichts zu befürchten. Trotzdem frage ich mich: Darf die Pensionskasse diesen Test verlangen?
Es kommt darauf an, wie Sie bei dieser Pensionskasse versichert sind:
- Wenn Sie bei der neuen Pensionskasse nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen versichert s...
Nach einem Stellenwechsel trete ich in eine neue Pensionskasse ein. Nun verlangt diese Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zur vertrauensärztlichen Untersuchung auch noch einen Aids-Test. Da ich kerngesund bin, habe ich nichts zu befürchten. Trotzdem frage ich mich: Darf die Pensionskasse diesen Test verlangen?
Es kommt darauf an, wie Sie bei dieser Pensionskasse versichert sind:
- Wenn Sie bei der neuen Pensionskasse nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen versichert sind, darf diese Kasse weder einen Arztbesuch noch weitere Gesundheitsabklärungen verlangen - auch keinen HIV-Test.
Anders ausgedrückt: Ihr Gesundheitszustand spielt überhaupt keine Rolle, eine solche Pensionskasse muss Sie so oder so versichern.
- Anders sieht es aus, wenn Sie überobligatorisch versichert sind. Es gibt nämlich viele Pensionskassen, welche ihre «Kunden» besser versichern, als es das gesetzliche Minimum vorschreibt. So kann das Reglement zum Beispiel vorsehen, dass die Versicherten bei Invalidität eine höhere Rente ausbezahlt erhalten.
Für diesen überobligatorischen Bereich darf Ihre neue Pensionskasse nicht nur einen Arztbesuch, sondern auch einen HIV-Test vorschreiben - und Sie müssen das akzeptieren.
Sollte der medizinische Befund ein Leiden ergeben, so kann die Pensionskasse einen so genannten Gesundheits-Vorbehalt anbringen.
Das heisst: Haben Sie beispielsweise einen Vorbehalt wegen Bandscheibenproblemen, erhalten Sie bei Invalidität infolge Bandscheibenproblemen nicht die volle Rente gemäss Reglement, sondern lediglich die tiefere gesetzlich vorgeschriebene Rente.
Beachten Sie aber, dass der Gesundheits-Vorbehalt für den überobligatorischen Teil der Pensionskasse nur maximal fünf Jahre lang gilt. Danach ist er automatisch aufgehoben - und Sie haben wieder Anspruch auf die vollen Leistungen der Pensionskasse.
Und: Der Gesundheits-Vorbehalt muss das Leiden präzis umschreiben.
In der Praxis verlangen die Pensionskassen häufig keine Tests oder Arztbesuche, sondern lassen die Neueintretenden einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen.
Dabei ist es wichtig, dass Sie diese Fragen wahrheitsgetreu beantworten. Andernfalls müssten Sie sich den Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung gefallen lassen, falls Sie ein bestehendes Leiden nicht angeben. In diesem Fall könnte die Pensionskasse die Leistung im überobligatorischen Bereich dennoch verweigern - auch wenn sie bei der Aufnahme keinen Vorbehalt angebracht hat. Fragen rund um die Gesundheitsprüfung stellen sich auch bei vielen anderen Versicherungsarten. Hier die wichtigsten Angaben:
- In der obligatorischen Grundversicherung dürfen Krankenkassen weder Gesundheitsfragen stellen noch Antragsteller abweisen noch Vorbehalte anbringen. Das gilt auch für AHV, staatliche Invalidenversicherung sowie für den obligatorischen Teil der Unfallversicherung.
- Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen dürfen die Krankenkassen medizinische Abklärungen anordnen und lebenslängliche Vorbehalte diktieren - oder die gewünschte Versicherungsdeckung verweigern. Bei Anzeigepflichtverletzungen dürfen sie nachträglich vom Vertrag zurücktreten und Zahlungen verweigern. Das gilt auch für Lebensversicherungen.
- Bei den Taggeldversicherungen ist zu unterscheiden: Handelt es sich um ein Taggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG), darf die Krankenkasse den Interessenten nicht abweisen, aber eine bestehende Krankheit mit einem Vorbehalt für die Dauer von maximal fünf Jahren belegen. Hat jemand im Versicherungsantrag falsche Angaben gemacht, kann die Krankenkasse nicht vom Vertrag zurücktreten, aber nachträglich noch einen Vorbehalt anbringen.
Bei einem Taggeld nach Privatrecht (VVG) können die Versicherer Interessenten ablehnen oder lebenslängliche Gesundheits-Vorbehalte machen. Und auch hier dürfen sie bei falschen Angaben vom Vertrag zurücktreten und Zahlungen verweigern.