Weiterbildung - Muss der Arbeitgeber Kursgeld bezahlen?
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K-Tipp 6/2001
28.03.2001
Ich arbeite zwei Tage pro Woche als Sekretärin. Um meine Computerkenntnisse zu erweitern, habe ich mich für einen Computerkurs angemeldet. Mein Chef hat mir den Besuch des Kurses während meiner Arbeitszeit sogar erlaubt, für die Kurskosten muss ich aber selber aufkommen. Und den Lohn für den Arbeitstag, an dem ich den Kurs besuche, will er mir auch nicht zahlen. Ich bin überzeugt, dass der Kurs für meine jetzige Arbeit sehr nützlich ist. Ist mein Chef verpflichtet, das Kursgeld und den L...
Ich arbeite zwei Tage pro Woche als Sekretärin. Um meine Computerkenntnisse zu erweitern, habe ich mich für einen Computerkurs angemeldet. Mein Chef hat mir den Besuch des Kurses während meiner Arbeitszeit sogar erlaubt, für die Kurskosten muss ich aber selber aufkommen. Und den Lohn für den Arbeitstag, an dem ich den Kurs besuche, will er mir auch nicht zahlen. Ich bin überzeugt, dass der Kurs für meine jetzige Arbeit sehr nützlich ist. Ist mein Chef verpflichtet, das Kursgeld und den Lohn zu zahlen?
Nein. Für Weiterbildungskurse gilt generell: Der Arbeitgeber muss die Kosten nur übernehmen, wenn er den Kursbesuch selber angeordnet hat.
Man muss dabei zwei Fälle unterscheiden:
- Der Chef verlangt eine Weiterbildung: Wenn Sie einen Computerkurs oder ein ähnliches Weiterbildungsangebot besuchen müssen, ist der Chef verpflichtet, diese Kurskosten zu bezahlen.
Fällt der Kurs in Ihre Arbeitszeit, erhalten Sie denselben Lohn, wie wenn Sie im Betrieb gearbeitet hätten. Besuchen Sie den Kurs ganz oder teilweise in Ihrer Freizeit, gilt diese Zeitspanne als Überstunden. Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Überstundenregelung, haben Sie für die geleisteten Überstunden Anspruch auf Lohn samt Zuschlag von 25 Prozent.
- Ihr Chef hat den Besuch der Weiterbildung nicht angeordnet: Dann müssen Sie selber für die Kurskosten aufkommen. Dass Sie verbesserte Computerkenntnisse für Ihre Arbeit nützlich finden, ändert nichts. Selbst wenn der Betrieb Sie von der Arbeit freistellt (wozu er nicht verpflichtet ist), heisst das nicht, dass er Ihre Kurskosten übernehmen will; und er muss Ihnen für den «verlorenen» Tag auch keinen Lohn zahlen.
Tipp: Damit Sie keinen Lohnausfall erleiden, sollten Sie in einem solchen Fall Ihrem Arbeitgeber vorschlagen, den verlorenen Arbeitstag nachzuholen.
Häufig schliessen Arbeitgeber, die in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter investieren, mit den Betroffenen eine Vereinbarung: Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach dem Kurs noch eine bestimmte Zeit in der Firma zu bleiben; wenn er dies nicht tut, muss er die Weiterbildungskosten ganz oder teilweise zurückzahlen.
Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Aber aufgepasst: Besteht die Weiterbildung nur aus der üblichen Einarbeitung in die zugewiesene Arbeit, muss der Mitarbeiter die Kosten nicht zurückzahlen. Hat der Arbeitgeber von sich aus gekündigt, ohne dass der Mitarbeiter dafür einen Anlass gegeben hat, entfällt diese Rückerstattungspflicht ebenfalls.
(rk)