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K-Tipp 20/2001
28.11.2001
So müssen Sie vorgehen, wenn Ihre Miete runter soll
Die Hypozinsen sinken. Mieterinnen und Mieter haben deshalb Anrecht auf eine Mietzinssenkung. Aber vielen Vermietern muss man erst Beine machen.
Stephan Pfäffli stpfaeffli@ktipp.ch
Alle Deutschschweizer Kantonalbanken senken den Hypothekarzins, der für die Mieten massgebend ist, auf 4 Prozent. Viele Mieterinnen und Mieter haben deshalb ab dem nächsten Kündigungstermin eine Mietzinsreduktion zugu...
So müssen Sie vorgehen, wenn Ihre Miete runter soll
Die Hypozinsen sinken. Mieterinnen und Mieter haben deshalb Anrecht auf eine Mietzinssenkung. Aber vielen Vermietern muss man erst Beine machen.
Stephan Pfäffli stpfaeffli@ktipp.ch
Alle Deutschschweizer Kantonalbanken senken den Hypothekarzins, der für die Mieten massgebend ist, auf 4 Prozent. Viele Mieterinnen und Mieter haben deshalb ab dem nächsten Kündigungstermin eine Mietzinsreduktion zugut.
Aber: Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus den Mietzins dem Hypozins anzupassen. Falls Sie also bis Mitte Dezember nichts von ihm hören, müssen Sie selber aktiv werden. Schicken Sie dem Vermieter einen eingeschriebenen Brief mit der Bitte, den Mietzins auf den nächsten Kündigungstermin anzupassen.
In den meisten Kantonen ist dieser Termin der 31. März 2002, und meist gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Deshalb muss dieser Brief noch im Dezember beim Vermieter eintreffen!
So gehen Sie vor:
- Genaue Angaben zum Kündigungstermin finden Sie auf Ihrem Mietvertrag. Dort steht auch, welche Kündigungsfristen gelten; Sie müssen diese einhalten, um die Senkung auf den nächsten Termin zu erhalten.
- Schauen Sie im Mietvertrag nach, auf welchem Hypozins Ihr aktueller Mietzins beruht und wann er zum letzten Mal angepasst wurde.
haben. Sinkt der Hypozins von 4 1/4 auf 4 Prozent, so ergibt das einen Senkungssatz von 2,91 Prozent der Nettomiete. Mit diesem Anspruch kann der Vermieter aber Teuerung und Unterhaltskosten seit der letzten Mietzinsänderung verrechnen.
Je höher der Hypozins, auf dem Ihr aktueller Mietzins beruht, desto grösser Ihr Senkungsanspruch. Wie Sie in der Tabelle sehen, beträgt Ihr Senkungsanspruch bei einem alten Hypozins von 4 3/4 Prozent immerhin 8,26 Prozent Ihrer aktuellen Miete.
- Wenn Sie Zugang zum Internet haben, können Sie sich auf der Website des Mieterverbandes berechnen lassen, wie hoch die Miete nach der Senkung ist (www.mieterverband.ch).
- Wenn der Vermieter nicht innert 30 Tagen reagiert oder er den Zins nicht senken will, können Sie (wiederum innert 30 Tagen) die Schlichtungsbehörde anrufen. Lassen Sie diese Frist ungenutzt verstreichen, verlieren Sie zwar Ihren Anspruch nicht, können ihn aber erst wieder auf den nächsten Kündigungstermin geltend machen.
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