Ein Mann erlitt beim Badminton-Spiel einen Riss der Achillessehne, dazu im Anschluss noch eine Venenthrombose mit Lungenembolie. Jetzt ist alles einigermassen auskuriert. Der Mann ist wieder voll arbeitsfähig, die Unfallversicherung muss auch keine Rente zahlen.

Der Mann machte aber bei der Unfallversicherung weiterhin Arztkosten geltend – um eine ­Verschlechterung zu vermeiden und damit seine ­Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Diese muss die Unfallversicherung nicht zahlen, sagt das Bundesgericht. Behandlungen sind nur bezahlt, solange sie eine «namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes» bringen.   

Bundesgericht, Urteil 8C_403/2011 vom 11. 10. 2011