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Ein Arzt litt nach einem Zeckenstich an Lyme-Borreliose. Diese gefährliche Krankheit behandelte er zum Teil selber und stellte dafür der Krankenkasse zwei Rechungen über insgesamt 22 500 Franken aus.
Die muss die Kasse aber nicht zahlen, entschied das Bundesgericht. Anders als bei der Verarztung von Familienangehörigen kann ein Arzt seiner Krankenkasse die Aufwendungen bei einer Selbstbehandlung nicht in Rechnung stellen. (upi)
Bundesgericht, Urteil 9C_43/2007 vom 7. 8. 2007
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