Ja. Es handelt sich hier um einen so genannten «Einbruchdiebstahl auswärts». Dieser ist in der Regel in der Hausrat-Grunddeckung inbegriffen.

Ein Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn ein Dieb gewaltsam in ein Gebäude oder in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder darin ein Behältnis aufbricht. Das abgeschlossene Garderobenkästchen im Fitnesscenter erfüllt die Anforderungen an ein Behältnis.

Aber Ihre Versicherung bezahlt in der Regel nur dann eine Entschädigung, wenn Sie die «Pflichten im Schadenfall» in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beachtet haben: Danach müssen Sie den Schaden sofort Ihrer Versicherung melden. Meistens wird auch eine Diebstahlmeldung bei der Polizei verlangt. Nützlich ist auch, wenn man noch Quittungen/Belege oder Wertbestätigungen der gestohlenen Gegenstände im Original vorweisen kann.
Und: In den meisten Fällen muss sich der Kunde mit einem Selbstbehalt (meist 200 Franken) an den Kosten beteiligen; die ausbezahlte Entschädigung verringert sich also um diesen Betrag.
Übrigens: Das Fitnesscenter können Sie in solchen Fällen nicht zur Verantwortung ziehen. In der Regel trifft dieses kein Verschulden. Dementsprechend ist es auch nicht haftbar.

(ai)