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Nein. Am 1. Oktober dieses Jahres ist die neue Regelung über den straflosen Schwangerschaftsabbruch in Kraft getreten.
Während früher eine Abtreibung nur bei einem gesundheitlichen Risiko für Mutter oder Kind straffrei war, können schwangere Frauen neu in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen selber entscheiden, ob sie ihr Kind zur Welt bringen möchten oder nicht. Dazu muss die Frau in einem schriftlichen Gesuch an den Arzt begründen, weshalb sie das Kind nicht gebären will. Falls sie in diesem Gesuch geltend machen kann, dass sie sich in einer Notlage befindet, macht sie sich mit der Abtreibung nicht strafbar.
Der Arzt, der die Abtreibung vornimmt, muss zur Berufsausübung ermächtigt sein und über eine spezielle Bewilligung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen verfügen. Er muss persönlich ein eingehendes Gespräch mit der Frau führen und sie beraten.
Überdies muss der Arzt die Frau über alle gesundheitlichen Risiken des Eingriffs informieren und ein Verzeichnis der Stellen und Vereine angeben, die ihr moralische und materielle Hilfe anbieten.
Erst nachdem der Arzt die schwangere Frau auch noch auf die Möglichkeit hingewiesen hat, das Kind zur Adoption freizugeben, darf der Abbruch vorgenommen werden.
Ein zweites ärztliches Gutachten, welches früher nötig war, ist jetzt nicht mehr vorgeschrieben.
Schwangere unter 16 Jahren sind zudem verpflichtet, sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle zu wenden.
Ein Schwangerschaftsabbruch nach der zwölften Woche ist nur dann straflos, wenn damit eine schwer wiegende körperliche Schädigung oder eine schwere seelische Notlage der Frau verhindert werden kann.
Übrigens: Die Arzt- oder Spitalkosten werden beim straflosen Abbruch der Schwangerschaft von den Krankenkassen übernommen.
(ln)
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