Ja. Ergänzungsleistungen (EL) werden Bezügerinnen und Bezügern einer AHV- oder IV-Rente nur dann ausbezahlt, falls ihre Renten und ein allfälliges übriges Einkommen nicht ausreichen, um die Lebenskosten angemessen zu decken.

Bei den Ausgaben für die Lebenskosten ist unter anderem der Mietzins mitentscheidend. Falls Sie nun mit Ihrem Freund zusammenleben, verringern sich vermutlich Ihre Mietkosten, da nur noch die Hälfte des Mietzinses berücksichtigt wird.

Ihre Ergänzungsleistungen werden daher neu berechnet.

Bei den übrigen Berechnungsgrundlagen ändert sich nichts - abgesehen von den Krankenkassenprämien, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch sind.

Allerdings: Es kann sein, dass Sie jetzt in einem Kanton wohnen, der kantonale Beihilfen und allfällige kommunale Gemeindezuschüsse kennt. Diese würden mit dem Umzug in den Kanton Bern wegfallen.

Sie sind verpflichtet, Änderungen Ihrer Vermögensverhältnisse wie auch Adressänderungen sofort der zuständigen Ausgleichskasse mitzuteilen. Tun Sie dies nicht, kann die Ausgleichskasse später eine Rückerstattung verlangen.

Übrigens: Auf Ihre eigentliche Rente der Invalidenversicherung (IV) hat der gemeinsame Haushalt mit Ihrem Freund keinen Einfluss.

(dw)


Buch-tipp
Wichtige Informationen auch zu den Ergänzungsleistungen finden Sie im Saldo-Ratgeber zu den 3 Säulen. Zu bestellen auf Seite 28 oder unter www.saldo.ch.