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K-Tipp 9/2006
01.05.2006
Nein. Der Tod einer Partei ist kein Grund für den Widerruf eines Vertrags. Vielmehr gehen die Verträge der verstorbenen Person auf ihre Erben über. Diese müssen den Vertrag grundsätzlich einhalten.
Besteht die Erbschaft aber mehrheitlich aus Schulden, können Sie innert dreier Monate seit Kenntnis des Todes die Ausschlagung erklären. Dabei muss jeder Erbe einzeln ausschlagen.
Achtung: Verzichtet etwa die Tochter der Verstorbenen, fällt die Erbschaft automatisch an ihre Kinder. Diese sollten dann das Erbe ebenfalls ausschlagen. Ist die Situation unübersichtlich, können Sie zuerst das öffentliche Inventar verlangen.
Wer dies tun will, muss innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Todes den Antrag bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen. Das heisst: Wenn Sie das Erbe ausschlagen, haften Sie auch nicht für den Vertrag mit dem Möbelgeschäft.
Falls Sie das Erbe annehmen, haften Sie also. Sie sollten aber auf jeden Fall mit dem Möbelverkäufer reden; häufig ist eine kulante Lösung möglich - etwa dann, wenn erst ein Teil der Möbel hergestellt ist.
(ad)
Besteht die Erbschaft aber mehrheitlich aus Schulden, können Sie innert dreier Monate seit Kenntnis des Todes die Ausschlagung erklären. Dabei muss jeder Erbe einzeln ausschlagen.
Achtung: Verzichtet etwa die Tochter der Verstorbenen, fällt die Erbschaft automatisch an ihre Kinder. Diese sollten dann das Erbe ebenfalls ausschlagen. Ist die Situation unübersichtlich, können Sie zuerst das öffentliche Inventar verlangen.
Wer dies tun will, muss innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Todes den Antrag bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen. Das heisst: Wenn Sie das Erbe ausschlagen, haften Sie auch nicht für den Vertrag mit dem Möbelgeschäft.
Falls Sie das Erbe annehmen, haften Sie also. Sie sollten aber auf jeden Fall mit dem Möbelverkäufer reden; häufig ist eine kulante Lösung möglich - etwa dann, wenn erst ein Teil der Möbel hergestellt ist.
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