Willkür bei Vertragsklauseln
Viele Unternehmen behalten sich im Kleingedruckten vor, ihre Tarife beliebig zu erhöhen. Das ist laut einer Studie unzulässig.
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K-Tipp 09/2011
01.05.2011
Letzte Aktualisierung:
04.05.2011
Beatrice Walder K-Tipp
Ein Vertrag kommt rechtlich dann zustande, wenn sich zwei Personen einig sind. Dies setzt die Kenntnis von Leistung und Gegenleistung voraus. An diesen Grundsatz hielten sich vor zweitausend Jahren schon die Römer.
Findige Bankjuristen wollen nun an diesem Grundsatz rütteln: Sie möchten die Preise für ihre Dienste selber festlegen und die Tarife jederzeit ändern dürfen. Deshalb steht im Kleingedruckten immer häufiger:
«Die ...
Ein Vertrag kommt rechtlich dann zustande, wenn sich zwei Personen einig sind. Dies setzt die Kenntnis von Leistung und Gegenleistung voraus. An diesen Grundsatz hielten sich vor zweitausend Jahren schon die Römer.
Findige Bankjuristen wollen nun an diesem Grundsatz rütteln: Sie möchten die Preise für ihre Dienste selber festlegen und die Tarife jederzeit ändern dürfen. Deshalb steht im Kleingedruckten immer häufiger:
«Die Bank behält sich das Recht vor, den Gebührentarif jederzeit einseitig anzupassen» – so zum Beispiel Punkt 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank Zweiplus, einer Neugründung der Bank Sarasin und der Falcon Private Bank. Sie bietet sich zur Verwaltung von «kleineren und mittleren Vermögen» an.
Diese Klausel wurde einem Kunden zum Verhängnis, als er bei der Bank Zweiplus sein Depot kündigte. Für den Transfer seiner 19 Aktienpositionen verlangte sie pro Position 250 Franken – mit Mehrwertsteuer machte das über 5000 Franken aus.
Die Gebühr hatte die Bank Anfang des letzten Jahres von 150 auf 250 Franken erhöht – und den Kunden in einem Begleitschreiben beiläufig über den «neuen Gebührentarif» informiert.
«Eine Unterwerfung des Kunden»
Der Fall veranlasste Rechtsanwalt Arnold F. Rusch, Privatdozent für Privatrecht an der Universität Zürich, die AGB der Bank unter die Lupe zu nehmen. In seiner Studie kommt Rusch zum klaren Ergebnis:
Die Preisanpassungsklausel ist ungültig. Denn das Änderungsrecht der Bank sei so formuliert, dass eine Erhöhung jederzeit, beliebig oft und in beliebiger Höhe vorgenommen werden könnte.
Das sei eine «Unterwerfung des Kunden unter den Willen der Bank», also in einem Vertrag zweckwidrig und gerade das Gegenteil einer Einigung.
Rusch hat das Bundesgericht auf seiner Seite: Es sagte in einem Urteil vom 28. Oktober 2008 klar: Damit Anpassungsklauseln im Kleingedruckten gültig sind, müsse sowohl der Grund als auch der Umfang der Anpassung im Vertrag stehen. Die Lausanner Richter erklärten deshalb eine Klausel in den AGB eines Versicherungsvertrags für ungültig.
Die Tariferhöhung der Bank Zweiplus war laut Rusch noch aus einem andern Grund unzulässig: Die Privatbank hatte den betroffenen Kunden auch ungenügend über die Preisänderung informiert:
Der Rentner erhielt Ende Januar 2010 die Konto-/ Depotauszüge 2009, wobei die Bank im Begleitbrief auf die seit 1. Januar 2010 geltenden und im Internet abrufbaren Gebühren verwies – und das zwischen Werbung für neues E-Banking, einem Wettbewerb, einem Hinweis auf eine Beratungs-Hotline und Neujahrswünschen.
Prompt übersah der Kunde – der überdies gar keinen Internetzugang hatte – den Hinweis. Laut Rusch muss eine Bank ihre Kunden aber schriftlich und detailliert über erfolgte Änderungen aufklären.
Die Bank Zweiplus hält die Information der Kunden für ausreichend. Sprecherin Michaela Alt sagt, die Tarife seien zudem in den Kundenzentren in Zürich und Basel erhältlich. Ihre AGB seien «branchenüblich und rechtskonform».
«Gesetz zum Kleingedruckten fehlt»
Branchenüblich trifft zu: Das zeigt ein Blick ins Kleingedruckte anderer Banken. So behält sich die Migros Bank vor, «die Gebührenansätze jederzeit neu festzulegen». Auch die Berner Kantonalbank «behält sich vor, ihre Konditionen jederzeit zu ändern».
Bank Coop, CS, Raiffeisenbank, UBS und ZKB halten daran fest, «die Zins- und Kommissionssätze» jederzeit anpassen zu können. Die Kunden sitzen also am kürzeren Hebel.
Das kritisiert auch Rusch: «In der Schweiz fehlt ein griffiges Gesetz zum Kleingedruckten.» Im Gegensatz zu den europäischen Ländern könne deshalb eine Klausel nicht auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden.
Rusch: «So lohnt es sich für die Banken in der Schweiz, unangemessene Klauseln zu verwenden – sie können praktisch nichts verlieren.» Mucke ein unzufriedener Konsument auf, helfe ein einmaliges Entgegenkommen. Die Klausel bleibe für alle übrigen Kunden dennoch bestehen.
Genauso war es im vorliegenden Fall: Zweiplus zahlte dem betroffenen Kunden schliesslich 3000 Franken zurück. Die Klausel aber steht immer noch in allen Verträgen mit den Kunden.