Nein. Mit diesem Vorbehalt sichert sich der Vermieter nur das formelle Recht, den Mietzins später um 15 Prozent zu erhöhen.

Das berechtigt ihn aber nicht zu einer plötzlichen Erhöhung. Vielmehr muss der Vermieter auch diese Mietzinserhöhung - wie jede andere - auf einem amtlichen Formular mitteilen. Und er kann sie frühestens auf den nächsten möglichen Kündigungstermin in Kraft setzen. Dabei muss der Vermieter die Kündigungsfrist einhalten und Ihnen zusätzlich eine zehntägige Bedenkfrist einräumen.

Ein Beispiel: Ist der nächste Kündigungstermin der 30. September und beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, muss die Mietzinserhöhung spätestens am 20. Juni beim Mieter eingetroffen sein. Während der folgenden zehn Tage hat er die Möglichkeit, die Wohnung per 30. September zu kündigen, falls er die Mietzinserhöhung nicht akzeptieren will.

Da die Rendite-Berechnung des Vermieters falsch sein kann, haben Sie auch die Möglichkeit, die Erhöhung bei der Schlichtungsbehörde anzufechten. Der Vermieter muss dann beweisen, dass seine Rendite tatsächlich ungenügend ist. Gelingt ihm das, haben Sie Pech gehabt.

Wenn Sie also diesen Mietvertrag unterschreiben, gehen Sie das Risiko ein, zu einem späteren Zeitpunkt eine massive Mietzinserhöhung akzeptieren zu müssen. Denn einen solchen Vorbehalt können Mieterinnen und Mieter nicht schon bei der Vertragsunterzeichnung anfechten, sondern erst dann, wenn der Vermieter ihn tatsächlich geltend macht.

Übrigens: Ein solcher Mietzinsvorbehalt muss als Frankenbetrag oder als Prozentsatz angegeben und klar begründet sein.

(bw)


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