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K-Tipp 14/2004
08.09.2004
Ja. Bei den Gerichten gilt die Ansicht, dass Lehrjahre als Anstellungsjahre gelten. Begründet wird dies damit, dass beim Übergang von der Lehre zur Festanstellung nur ein bestehendes Arbeitsverhältnis unter neuen Bedingungen fortgesetzt wird.
Die alte Auffassung, wonach mit der Festanstellung des ehemaligen Lehrlings ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, wird somit nicht mehr praktiziert. Ihre Kündigungsfrist beträgt deshalb zwei Monate.
(dw)
Die alte Auffassung, wonach mit der Festanstellung des ehemaligen Lehrlings ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, wird somit nicht mehr praktiziert. Ihre Kündigungsfrist beträgt deshalb zwei Monate.
(dw)
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