Ja. In solchen Fällen ist zwischen Heilungskosten und Lohnausfall zu unterscheiden.

Heilungskosten: Zur Zeit des Unfalls waren Sie Schüler und nicht erwerbstätig. Sie waren daher für Unfälle über die Grundversicherung bei Ihrer Krankenkasse versichert. Wenn sich heute Spätfolgen zeigen, die klar auf den ersten Unfall zurückzuführen sind, zahlt daher die Grundversicherung Ihrer jetzigen Krankenkasse die Heilungs- und Spitalkosten – egal ob Sie inzwischen die Kasse gewechselt haben. Allerdings müssen Sie hier als Versicherter Franchise und Selbstbehalt selber tragen.

Lohnausfall: Die Unfallversicherung der Krankenkasse hat aber einen bedeutenden Nachteil: Sie zahlt nie Taggelder als Lohnersatz.

Jetzt sind Sie zwar als Angestellter über die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung des Arbeitgebers gedeckt. Diese zahlt grundsätzlich ein Unfalltaggeld – aber nicht an Sie, weil Sie zum Zeitpunkt des Unfalls als Schüler noch gar keine Unfallversicherung über einen Betrieb hatten.

Trotzdem gehen Sie nicht leer aus. Wenn Sie wegen einer notwendigen Operation nicht arbeiten können, muss der Arbeitgeber Ihren Lohn für eine beschränkte Zeit dennoch zahlen – und zwar schon vom ersten Tag an und zu 100 Prozent. Diese gesetzliche Lohnzahlungspflicht ist von Dienstjahr und Arbeitsort abhängig (gemäss der sogenannten Zürcher, Berner oder Basler Skala). Im Minimum beträgt sie drei Wochen.

Beim zuständigen Arbeitsgericht können Sie erfahren, welche Gerichtspraxis (Skala) angewendet wird. Zum Teil ist auch bereits im Arbeitsvertrag geregelt, welche Skala gilt.

Sie wohnen in Bern und arbeiten seit vier Jahren im selben Betrieb. In diesem Fall haben Sie gemäss der Berner Skala Anspruch auf zwei Monate Lohnzahlung.