Wird ein Unternehmen betrieben, muss das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl den zuständigen Leuten überreichen. Bei einer ­Aktiengesellschaft zum Beispiel ist das ein ­Mitglied des Verwaltungsrats.

Hat aber der Betreibungsbeamte mehrmals erfolglos versucht, den Zahlungsbefehl einer ­zuständigen Person auszuhändigen, ist auch die Zustellung des Zahlungsbefehls an einen ­Angestellten rechtsgültig.   

Bundesgericht, Urteil 5A_500/2011 vom 20. 12. 2011