Zeitungsabonnement - Muss ich kündigen?
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K-Tipp 11/2001
06.06.2001
Ich habe seit langem eine wissenschaftliche Zeitschrift abonniert. Ich komme aber kaum mehr dazu, sie zu lesen. Ich habe deshalb die letzte Rechnung nicht mehr einbezahlt in der Hoffnung, die Sache sei damit erledigt. Heute habe ich nun eine Mahnung erhalten. Auf meine Anfrage hin erklärte man mir beim Verlag, ich könne die Zeitschrift nur einmal jährlich kündigen; dies sei auch so auf dem Bestelltalon gestanden. Stimmt das?
Ja, in Ihrem Fall ist dies korrekt. Sie haben diese ...
Ich habe seit langem eine wissenschaftliche Zeitschrift abonniert. Ich komme aber kaum mehr dazu, sie zu lesen. Ich habe deshalb die letzte Rechnung nicht mehr einbezahlt in der Hoffnung, die Sache sei damit erledigt. Heute habe ich nun eine Mahnung erhalten. Auf meine Anfrage hin erklärte man mir beim Verlag, ich könne die Zeitschrift nur einmal jährlich kündigen; dies sei auch so auf dem Bestelltalon gestanden. Stimmt das?
Ja, in Ihrem Fall ist dies korrekt. Sie haben diese Kündigungsregelung damals mit Ihrer Bestellung und Ihrer Unterschrift bestätigt. Möchten Sie also die Zeitschrift nicht mehr, müssen Sie dies dem Verlag früh genug und schriftlich mitteilen. Wurde damals im Bestellformular eine Frist genannt, müssen Sie diese einhalten.
Da Sie diesen Termin im letzten Jahr verpasst haben, hat sich Ihr Abonnement stillschweigend erneuert. Somit bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die ausstehende Rechnung zu begleichen.
Nur wenige Zeitungen und Zeitschriften sowie Börsenbriefe sehen solche kundenfeindliche Kündigungsfristen vor. Achten Sie deshalb darauf, was bezüglich Kündigung auf dem Bestellformular steht, oder fragen Sie zuerst beim Verlag nach. Und streichen Sie das Kündigungsdatum in Ihrer Agenda dick an.
Wurde zum Thema Kündigung nichts vereinbart, erneuert sich ein jährliches Abonnement in der Regel erst mit einer erneuten Einzahlung. So halten es die meisten Schweizer Tageszeitungen und Zeitschriften (auch der K-Tipp).
Dies bedeutet, dass man das Abo telefonisch abbestellen oder die Rechnung mit einem entsprechenden Vermerk retournieren kann.
(re)