Ja. Dies hat das Bundesgericht 1998 im Zusammenhang mit einem Urteil über Arbeit auf Abruf entschieden. Danach haben Arbeitnehmende für regelmässige Bereitschaftsdienste zu Hause eine Entschädigung zugut - selbst wenn es zu keinem effektiven Einsatz kommt.
Die Wartezeit (Bereitschaftszeit) muss jedoch nicht gleich hoch entlöhnt werden wie die effektive Arbeit. Das leuchtet ein, denn während der Bereitschaftszeit können Sie tun und lassen, was Sie wollen.

Ist bezüglich Bezahlung des Pikettdienstes vertraglich nichts verabredet und können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, muss der Richter entscheiden. Es ist also wichtig, dass sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung im Voraus einigen und dies im Arbeitsvertrag auch festhalten. So lassen sich Konflikte vermeiden.

Müssen Angestellte für den Pikettdienst im Betrieb anwesend sein, ist der Fall klar: Die gesamte dafür verwendete Zeit gilt als normal bezahlte Arbeitszeit. Und: Pikettdienst darf im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 7 Tagen verlangt werden, dann 2 Wochen lang nicht mehr. Bei Kleinbetrieben darf der Pikettdienst auf 14 Tage innerhalb von 4 Wochen erhöht werden, falls der Pikettdienst durchschnittlich übers Jahr nicht häufig vorkommt.

(ai)