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K-Tipp 17/2007
16.10.2007
Ein Mann wurde betrieben. Das Betreibungsamt forderte ihn per A-Post auf, den Zahlungsbefehl innert drei Tagen auf dem Amt abzuholen. Dagegen beschwerte sich der Mann bis vor Bundesgericht: Dieses Vorgehen des Amtes sei nicht zulässig, und die Frist von drei Tagen sei zu kurz.
Das Bundsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Betroffene sind nicht verpflichtet, einer solchen Einladung Folge zu leisten; so gesehen spielte diese Abholungsfrist gar keine Rolle. Ein Zahlungsbefehl gilt erst dann als zugestellt, wenn ihn der Betreibungsbeamte oder der Pöstler persönlich überreicht hat.
Bundesgericht, Urteil 5A_268/2007 vom 16. 8. 2007
Das Bundsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Betroffene sind nicht verpflichtet, einer solchen Einladung Folge zu leisten; so gesehen spielte diese Abholungsfrist gar keine Rolle. Ein Zahlungsbefehl gilt erst dann als zugestellt, wenn ihn der Betreibungsbeamte oder der Pöstler persönlich überreicht hat.
Bundesgericht, Urteil 5A_268/2007 vom 16. 8. 2007
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