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K-Tipp 14/2006
06.09.2006
Ja. Der Arbeitgeber muss den Lohn bei Krankheit zwar schon vom ersten Tag an eine gewisse Zeit lang zu 100 Prozent vergüten. Diese gesetzliche Lohnzahlungspflicht ist von Dienstjahr und Arbeitsort abhängig (gemäss der so genannten Zürcher, Berner oder Basler Skala). Im Minimum beträgt sie drei Wochen.
Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass eine Taggeld-Versicherung abgeschlossen wird. Diese deckt den Lohn zwar meist nur zu 80 Prozent, dafür aber viel länger, als die gesetzliche Regelung dies vorschreibt - nämlich meistens während 720 Tagen.
Eine solche Versicherungs-Variante ist dann gültig, wenn sie für die Angestellten «mindestens» gleichwertig wie die gesetzliche Regelung ist.
Was aber ist «gleichwertig»? Die Praxis der Gerichte ist in dieser Frage uneinheitlich. Die in Ihrem Betrieb gewählte Variante wird jedoch als zulässig erachtet. Also: Sie erhalten zwei Tage lang keinen Lohn, anschliessend dafür zwei Jahre lang 80 Prozent.
(st)
Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass eine Taggeld-Versicherung abgeschlossen wird. Diese deckt den Lohn zwar meist nur zu 80 Prozent, dafür aber viel länger, als die gesetzliche Regelung dies vorschreibt - nämlich meistens während 720 Tagen.
Eine solche Versicherungs-Variante ist dann gültig, wenn sie für die Angestellten «mindestens» gleichwertig wie die gesetzliche Regelung ist.
Was aber ist «gleichwertig»? Die Praxis der Gerichte ist in dieser Frage uneinheitlich. Die in Ihrem Betrieb gewählte Variante wird jedoch als zulässig erachtet. Also: Sie erhalten zwei Tage lang keinen Lohn, anschliessend dafür zwei Jahre lang 80 Prozent.
(st)
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