In einem Einfamilienhaus mit Bodenheizung war ein falscher Gasheizkessel eingebaut worden. Dadurch konnte Abgas in den Kesselraum austreten, was zu einer überhöhten Kohlendioxid-Konzentration führte. Das löste bei den Bewohnern Übelkeit und Bewusst-losigkeit aus, was sogar einen Spitalaufenthalt nötig machte; ein Kanarienvogel starb.

Daraufhin wurde ein Serviceunternehmen eingeschaltet. Die Servicetechniker wussten, dass es Abgasprobleme gegeben hatte, sie notierten auch «Abgasgeschmack» auf dem Rapport. Nach Rücksprache mit einer anderen Firma bestätigten sie aber das einwandfreie Funktionieren der Heizung. Dass ein falscher Heizkessel eingebaut war, konnten die Serviceleute damals nicht wissen, weil dies erst ein späteres Gutachten ergab.

Drei Monate später starb eine Bewohnerin des Hauses an einer Kohlendioxid-Vergiftung.

Dafür muss das Serviceunternehmen dem Sohn der Frau 20000 Franken Genugtuung zahlen. Denn ein Serviceauftrag umfasst mehr als nur die einzelnen im Vertrag explizit aufgeführten Leistungen (siehe K-Tipp 9/06). Zu den vertraglichen Pflichten gehört es auch, erkannte Mängel zu melden.

Im konkreten Fall hätten die Servicetechniker also die bekannten Abgasprobleme entweder selber durch weitere Fachleute überprüfen lassen müssen oder dies zumindest den Hausbesitzern nahelegen müssen. Die richtigen Untersuchungen hätten laut Bundesgericht sofort ergeben, dass der Heizkessel für diese Bodenheizung ungeeignet war.

Für diese Sorgfaltspflichtverletzung ihrer Angestellten muss die Heizungsservicefirma nun geradestehen.

(upi)

Bundesgericht, Urteil 4C.139/2005 vom 29.3.2006