Säule 3a: Höhere Maximalbeträge
Versicherte mit Pensionskasse können neu 7056 Franken in die Säule 3a einzahlen und in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Für Versicherte ohne Pensionskasse gilt ein Maximalbetrag von 35'280 Franken.
Adoption: Zwei Wochen bezahlter Urlaub für erwerbstätige Adoptiveltern
Verheiratete Erwerbstätige, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, haben neu Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub. Arbeiten beide Elternteile, können sie die zwei Wochen untereinander aufteilen. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Der Anspruch erlischt hingegen, wenn die Eltern die Freitage nicht innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes beziehen.
AHV und IV: Renten steigen
Die Renten der AHV und IV steigen ab Januar um 2,5 Prozent. Wer nur die Mindestrente erhält, kommt neu auf 1225 Franken pro Monat – das sind 30 Franken mehr als bisher. Die Maximalrente erhöht sich um 60 Franken auf 2450 Franken. Die maximale Altersrente für ein Ehepaar beträgt neu 3675 Franken.
Airlines: Höhere Entschädigungen
Geht ein Gepäckstück verloren, verspätet sich ein Flug oder verletzt sich ein Passagier wegen eines Unfalls an Bord, muss die Airline eine Entschädigung bezahlen. Ab 2023 gibt es neue Maximalbeträge: Bei Gepäckverlust oder -verspätung sind dies 1590 statt 1396 Franken (Kursstand: 25.11.2022), bei Verspätung des Flugs maximal 6600 statt 5795 Franken und bei Körperverletzung oder Tod eines Reisenden maximal 159'048 statt 139'638 Franken.
Hinterlassenen- oder IV-Rente: Anpassung an die Teuerung
Wer von der obligatorischen Pensionskasse oder der obligatorischen Unfallversicherung eine Hinterlassenen- oder Invaliditätsrente bezieht, erhält per Januar eine Anpassung an die Teuerung. Je nach Jahr, in dem die Rente das erste Mal ausbezahlt wurde oder in dem sich der Unfall ereignete, beträgt die Erhöhung zwischen 2,8 und 6,6 Prozent. Die Altersrenten der Pensionskassen steigen nur, wenn der Stiftungsrat der Kasse dies beschliesst.
Die Pauschale für die Deckung des Lebensbedarfs für Essen, Kleider, Verkehr, Freizeit, Versicherungen und Steuern wird erhöht. Neu erhalten Alleinstehende 20 100 Franken pro Jahr, Ehepaare 30 150 Franken. Zudem wird der anrechenbare Mietzins erhöht. Je nach Region beträgt der Maximalzins für eine Einzelperson neu 15'540 bis 17'580 Franken pro Jahr. Bei Hausbesitzern wird neu eine Nebenkostenpauschale von 3060 statt 2520 Franken angerechnet.
Mehrwertsteuer: Lockerung für Vereine
Die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht nicht gewinnorientierter, ehrenamtlich geführter Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnütziger Institutionen wird von 150'000 auf 250'000 Franken erhöht. Wer die neue Umsatzgrenze nicht erreicht, kann sich aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen. Dafür braucht es eine schriftliche Abmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Abmeldung muss spätestens innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode bei der Steuerverwaltung eintreffen.
Erbrecht: Neue Regeln beim Pflichtteil
Ab 2023 sind die Eltern einer verstorbenen Person nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Und der Pflichtteil der Nachkommen reduziert sich von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Ehegatten verlieren ihren Anspruch auf den Pflichtteil bereits ab Einreichung der Scheidungsklage und nicht erst ab dem Urteil. Sie können sich neu ab diesem Zeitpunkt per Testament gegenseitig enterben. Neu können Ehegatten dem überlebenden Gatten per Testament oder Erbvertrag die Hälfte des Nachlasses als Eigentum und die andere Hälfte zur Nutzniessung zuwenden.
Hilflosenentschädigung: Mehr Geld für Rentner
Wer als AHV- oder IV-Rentner wegen eines Gesundheitsschadens dauerhaft auf Hilfe Dritter angewiesen ist, erhält eine Hilflosenentschädigung. Neu erhält etwa ein AHV-Rentner mit schwerer Hilflosigkeit, der zu Hause wohnt, pro Monat 980 statt wie bisher 956 Franken. Bei einem IV-Rentner in der gleichen Situation erhöht sich die Entschädigung von 1912 auf 1960 Franken.
Einlagensicherung: Besserer Schutz für Kleinsparer
Geht eine Bank Konkurs, sind Guthaben bis maximal 100'000 Franken pro Kunde geschützt. Neu werden Personen mit Gemeinschaftskonto wie etwa ein Ehepaar als Einzelkunde angesehen mit ebenfalls einem Anspruch auf 100 000 Franken. Dieser Anspruch gilt zusätzlich zu den 100'000 Franken, die diese Personen allenfalls auf Einzelkonten bei derselben Bank haben. Der Einlegerschutz gilt weiterhin nicht für Freizügigkeitskonten der 2. Säule sowie 3a-Konten.