Eine Zugerin wurde von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen, weil sie den Beginn ihrer Arbeitszeit wiederholt 20 bis 40 Minuten zu früh erfasst hatte. Die Arbeits­losenkasse Zug strich ihr wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit 52 Taggelder. Die Frau wehrte sich vergeblich mit dem Argument, sie habe jeweils Überstunden kompensiert. Laut dem Verwaltungsgericht Zug hätte sie das nicht eigenmächtig tun dürfen.

Verwaltungsgericht Zug, Urteil S 2021 105 vom 5.1.2022