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10.10.2019
Luigi Brenca aus Bern feierte im März 2016 seinen 60. Geburtstag. Sein Bruder schenkte ihm einen Gutschein von Geschenkidee.ch für einen 20-minütigen Helikopterflug über das Jungfraujoch. Wert: rund 200 Franken.
Wegen einer Verletzung am Auge konnte Brenca den Gutschein damals nicht einlösen – und vergass ihn. Als er ihn diesen Sommer wieder fand und einlösen wollte, war der Bon abgelaufen. Laut Geschenkidee.ch war er nur drei Jahre gültig. Eine solche Beschränkung ist aber nicht zulässig: Gutscheine sind mindestens fünf Jahre (etwa für Waren und Restaurants) oder zehn Jahre (etwa für Reisen oder Theaterbesuche) gültig. So lauten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Brenca wandte sich deshalb an den Kundendienst. Dort verwies man ihn an die Geschäftsleitung. Er schrieb Geschenkidee.ch einen eingeschriebenen Brief, bekam aber keine Antwort.
Erst als sich der K-Tipp einschaltete, verlängerte Geschenkidee.ch den Gutschein immerhin bis zum Herbst 2020.
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Ist das zulässig?
Guten Tag Auch mein Gutschein von geschenkidee.ch ist abgelaufen. Meine Anfrage wurde mit der folgenden Nachricht beantwortet: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche vom Kunden vor Tätigung des Kaufs eingesehen werden können, ist unter anderem auch die Einlösefrist von Gutscheinen geregelt. Die Einlösefrist von Eventgutscheinen hat im Zeitpunkt des Kaufs des Eventgutscheins gemäss den damals gültigen AGB 1 Jahr ab Kaufdatum getragen. Die AGB wurden im Sommer 2016 geändert und Geschenkidee.ch gewährt seinen Kunden nun eine Einlösefrist von 3 Jahren ab Kaufdatum (Ziff. 9 AGB). Sie haben Ihren Eventgutschein im Jahre 2012 (somit unter den alten AGB) gekauft und der Gutschein ist daher im 2013 verfallen. Selbst wenn wir aus Kulanz auf den unter den alten AGB getätigten Kauf die Einlösefrist gemäss den neuen AGB gewähren würden, wäre die Einlösefrist im 2015 (also bereits vor 5 Jahren) abgelaufen. Eine Einlösefrist von einem Jahr resp. drei Jahren ist kein erheblicher Nachteil für den Kunden; in dieser Zeit ist der Kunde nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchaus in der Lage, einen Gutschein einzulösen. Daher kann auch nicht geltend gemacht werden, die Einlösefrist von einem resp. drei Jahren verstosse gegen Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Muss ich mich damit zufrieden geben? Besten Dank für Ihre Antwort!