Der Eigenmietwert ist ein vom Kanton festgesetzter Betrag, der zum steuerbaren Einkommen zählt. Er entspricht den Einnahmen, die ein Eigenheimbesitzer beim Vermieten des Objekts erzielen könnte. Die Untergrenze des Eigenmietwerts liegt bei 60 Prozent dieses Marktwertes. Die Obergrenze hat jeder Kanton anders festgelegt, meist liegt sie bei 70 Prozent der marktüblichen Mieten.

  • Eigenmietwert überprüfen: In der Nachbarschaft die Mietpreise ähnlicher Objekte erfragen oder im Internet vergleichbare Wohnobjekte suchen. Der Eigenmietwert entspricht zwischen 60 und 70 Prozent der marktüblichen Mieten.
  • Einsprache: Je nach Kanton wird der Eigenmietwert entweder separat verfügt oder schriftlich mitgeteilt. Gegen eine Verfügung muss innerhalb der Rechtsmittelfrist Einsprache erhoben werden. Gegen eine Mitteilung kann zum Beispiel im Kanton Zürich erst mit der definitiven Veranlagung der Steuererklärung Einsprache erhoben werden.


Wer in diesen Kantonen mit dem Eigenmietwert nicht einverstanden ist, kann in der Steuererklärung einen angepassten Wert einsetzen. Dieser muss schriftlich begründet werden. Erst nach Erhalt der angepassten Veranlagung kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.


Wohin sich wenden, wenn der Eigenmietwert zu hoch ist? Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • 1. Steuerberater beiziehen
  • 2. In der Steuererklärung einen tieferen Wert einsetzen und begründen
  • 3. Gehen die Behörden nicht darauf ein, kann Rekurs erhoben werden.