Eine Aargauerin zahlte 2007 im Kanton Zug als Selbständigerwerbende akonto 15'600 Franken für die AHV. 2019 forderte sie das Geld von der Ausgleichskasse Zug zurück, da sie 2007 nicht beitragspflichtig war. Vergeblich: Gemäss Steuerunterlagen habe sie schon 2013 gewusst, dass sie 2007 keine Beiträge hätte zahlen müssen. Ihr Anspruch sei laut Gesetz 2014 verjährt. Das Bundes­gericht sieht dies anders: Der Anspruch auf Rückerstattung zu hoher Akontozahlungen entstehe erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung. Die Beitrags­pflicht für 2007 sei erst 2022 definitiv verneint worden. Daher sei der Anspruch nicht verjährt.

Bundesgericht, Urteil 9C_219/2022 vom 2.3.2023