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K-Tipp 12/2024
19.06.2024
Ja. Melden Sie der AHV-Ausgleichskasse des ehemaligen Arbeitgebers, dass dieser die Beträge noch schuldig ist. Die Kasse stellt ihm dann nachträglich Rechnung und schreibt Ihnen die entsprechenden Beträge gut. Tipp: Um Beitragslücken zu vermeiden, sollten Sie etwa alle fünf Jahre von der Ausgleichskasse einen Auszug Ihres Kontos verlangen. So können Sie prüfen, ob der Arbeitgeber den Lohn korrekt gemeldet hat.
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