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Nein. Zwar richtet sich die Höhe der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige auch nach der Höhe des Vermögens des Versicherten – zuzüglich dem jährlichen Renteneinkommen, das mit 20 multipliziert wird.
Zum massgeblichen Vermögen zählen nur Sparkonten, Wertschriften, Grundstücke sowie Vermögen zur Nutzniessung. Gelder auf Freizügigkeits- und 3a-Konten gehören nicht dazu, solange sie nicht bezogen wurden.
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