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Nein. Der Zuschlag wird nur AHV-Rentenberechtigten gewährt, deren Ehe durch den Tod aufgelöst wurde. Heiratet eine solche Person wieder, erlischt der Anspruch auf den Verwitwetenzuschlag. Mass-gebend ist also immer der aktuelle Zivilstand. Geschiedene AHV-Bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, haben keinen Anspruch auf diesen Zuschlag.
Geschiedene Rentenbezüger müssen aber wissen, dass ihre AHV-Rente auf Antrag eventuell erhöht wird, falls der frühere Ehegatte stirbt. Denn auch Geschiedene haben unter Umständen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV.
Besteht ein solcher Anspruch, wird verglichen, ob im konkreten Fall die AHV-Rente (ohne Zuschlag) oder die Witwenrente höher ist. Der überlebende Ex-Ehegatte erhält dann die höhere der beiden Renten.
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