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Sie können die Summe entweder direkt dem Gläubiger oder dem Betreibungsamt bezahlen. Geschuldet sind die ursprüngliche Forderung des Gläubigers plus die im Zahlungsbefehl allenfalls aufgeführten Verzugszinsen sowie die Betreibungskosten. Bezahlen Sie diese Summe innert der im Zahlungsbefehl erwähnten Frist von 20 Tagen, ist die Betreibung beendet.
Begleichen Sie die Schuld beim Betreibungsamt, verlangt dieses eine Gebühr dafür, dass es das Geld entgegennimmt und an den Gläubiger weiterleitet. Diese Gebühr müssen Sie als Schuldner übernehmen. Sie beträgt bei einer Forderung bis 1000 Franken 5 Franken, bei einem Betrag über 1000 Franken sind es 5 Promille der Forderung, jedoch höchstens 500 Franken.
Viele Zustellungsbeamte fragen übrigens gleich bei der Übergabe des Zahlungsbefehls, ob man sofort bar zahlen wolle. Kann oder will man dies nicht oder hat nicht ein Zustellungsbeamter, sondern der Pöstler den Zahlungsbefehl gebracht, müssen Sie beim Betreibungsamt vorbeigehen, um die Schuld bar zu bezahlen.
Falls Sie direkt an den Gläubiger zahlen, sollten Sie unbedingt eine Quittung verlangen oder das Geld per Post oder Bank überweisen, damit Sie einen Beleg in der Hand haben.
Wichtig: Der Eintrag im Betreibungsregister erfolgt auch dann, wenn Sie die Schuld innert 20 Tagen begleichen. Denn im Register wird jede Betreibungseinleitung eingetragen. Sie können den Gläubiger aber bitten, die Betreibung nach der Bezahlung zurückzuziehen oder Ihnen eine Vollmacht zur Löschung des Eintrags auszustellen. Auf der Homepage des K-Tipp finden Sie dazu den Musterbrief «Löschung des Eintrags im Betreibungsregister» (unter www.ktipp.ch).
Buchtipp
Der «Saldo»-Ratgeber «Betreibung, Pfändung, Privatkonkurs» zeigt auf, wie man als Gläubiger zu seinem Geld kommt und was man als Schuldner gegen ungerechtfertigte Forderungen tun kann. Bestellen Sie das Buch (2. Auflage, 223 Seiten, Fr. 27.–) auf www.ktipp.ch.
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Betreibungsforderung bezahlen, was nun?
Sollte man die Absicht haben, eine in Betreibung gesetzte Forderung zu begleichen, ist Folgendes zu beachten: 1) Zahlt man direkt an den Gläubiger, dann könnte man ihn gleichzeitig bitten, dem Betreibungsamt die Zahlung zu bestätigen und die Betreibung zurückzuziehen. Der Gläubiger ist aber grundsätzlich nur verpflichtet, auf Aufforderung hin die Direktzahlung dem Amt zu melden. Ob er die Betreibung gleichzeitig zurückziehen will, kann der Gläubiger selbst entscheiden (sofern die Betreibungseinleitung nicht auf einem Irrtum beruhte). Wenn er auch die Betreibung zurückzieht, darf das Betreibungsamt diese Betreibung zukünftig Dritten nicht mehr zur Kenntnis bringen. Aber Achtung: Wenn der Schuldner eine Betreibung über sich selbst einholt, müssen sämtliche im verlangten Zeitraum angehobenen Betreibungen verzeichnet sein (also auch diejenige, welche ein Gläubiger zurückgezogen hat). 2) Wenn Zahlung direkt ans Betreibungsamt geleistet wird, vermerkt das Betreibungsamt diesen Eintrag mit "bezahlt". Auf zukünftigen Auszügen wird diese Betreibung mit dem Vermerk "bezahlt" angegeben. Aber auch danach kann beim Gläubiger verlangt werden, dass er diese Betreibung nachträglich zurückzieht. Wie vorerwähnt, muss dies der Gläubiger aber nicht zwingend tun. Macht er dies aber, dann darf das Betreibungsamt diese Betreibung auf zukünftigen Auszügen gegenüber Dritten nicht mehr erwähnen. Achtung: Bei Selbstauskünften muss das Betreibungsamt sämtliche im verlangten Zeitraum angehobenen Betreibungen vermerken.